Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: getrennte Veranlagung/Vorauszahlungen |
| Gefragt am 18.11.2009 11:12 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034 |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Anfrage im Rahmen der Erstberatung wie folgt beantworten: Gem. des Beschlusses des BFH vom 10.02.2000 (VII B 152/99) ist für die Frage wem die Einkommensteuervorauszahlungen zuzurechnen sind auf die Umstände abzustellen, die zum Zeitpunkt der Zahlung vorgelegen haben. Zitat: "Im Allgemeinen ist anzunehmen, dass die Leistungen eines Ehegatten auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen sollen. Ob der andere Ehegatte in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der Steuerschuld der Eheleute geführt haben, ist ohne Bedeutung. Entsprechendes gilt, wenn nur einer der Ehegatten verpflichtet ist, Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten." Konkret heißt das: die Einkommensteuervorauszahlungen, die Sie gemeinsam gezahlt haben, sind Ihnen und Ihrem Ehemann jeweils zur Häfte zuzurechnen. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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