Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Gerichts- und Anwaltskosten |
| Gefragt am 09.03.2011 18:06 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Hallo, kann ich |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die eigentlichen Gerichts-und Anwaltskosten der Ehescheidung, ohne Scheidungsfolgekosten und Vermögensauseinandersetzung, sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig. Für die Kosten i.Z. mit der Zwangsversteigerung der ETW und der Anwaltskosten wegen der Vermögenssanierung sehe ich vorbehaltlich einer genauen Überprüfung des Sachverhalts keine Abzugsmöglichkeit, da weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben vorliegen dürften. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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