Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: gemeinsame Veranlagung |
| Gefragt am 07.02.2010 16:48 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Bewertung: 4,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Der Rückerstattungsanspruch ist leider voll pfändbar, da nach der allgemeinen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass ein Erstattungsanspruch kein Einkommen darstellt. Daher gilt hier nicht der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen im Sinne des § 850c ZPO. Bei einer Pfändung hätten Sie dann nur die Möglichkeit über die Geltendmachung einer unbilligen Härte, die Aufhebung der Pfängung gem. $ 765a ZPO zu erreichen. Bei einer getrennten Veranlagung, darf, sofern Sie die Forderung allein schulden, KEINE Pfändung gegen die Ehefrau erfolgen, sondern nur ein eventueller Erstattungsbetrag,aus dem gesonderten an Sie gerichteten Veranlagungsbescheid. Da die Ehefrau nicht Schulderin der pfändbaren Forderung ist, kann dieser Anspruch dann aus Ihrem Bescheid nicht gepfändet werden. Allerdings dürfte sich bei Ihrer Ehefrau eine nicht unwesentliche Nachzahlung ergeben, da ihre verdienten 31.000 Euro nach der Grundtabelle besteuert werden, was letztendlich einer Einstufung von Steuerklasse 3 in Steuerklasse 1 gleichkommt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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