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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Fortbildung, Mehrverpflegungsaufwand

Gefragt am 16.09.2010 15:21 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Fortbildung, Mehrverpflegungsaufwand , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, in meiner Einkommensteuererklärung für 2009 habe ich Aufwendungen für Fortbildung als Werbungskosten geltend gemacht. Die Vorlesungen und der Unterricht lagen zeitlich so, dass ich nach Feierabend gleich von der Arbeitsstätte zur Schulungsstätte fahren musste. Da

Hallo, in meiner Einkommensteuererklärung für 2009 habe ich Aufwendungen für Fortbildung als Werbungskosten geltend gemacht. Die Vorlesungen und der Unterricht lagen zeitlich so, dass ich nach Feierabend gleich von der Arbeitsstätte zur Schulungsstätte fahren musste.

Da ich an diesen Tagen teilweise über 14 Stunden von meiner Wohnung abwesend war, habe ich für diese Tage Mehrverpflegungsaufwand geltend gemacht.

Das Finanzamt hat den Mehraufwand für Verpflegung nicht berücksichtigt, mit der Begründung, dass eine Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte von mehr als 8 bzw. 14 Stunden nicht gegeben ist.

Ist das so korrekt, oder hat ein Einspruch Aussicht auf Erfolg ??

Danke im Voraus !!

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Antwort

Beantwortet von StB Olaf Gayko (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte.

Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Das Finanzamt hat in diesem Falle leider Recht.

Die Fahrten zur Fortbildung stellen sog. Dienstreisen dar, d.h. also, dass für diese die anfallenden Fahrtkosten mit 30 Cent/km und theoretisch auch Verpflegungsmehraufwand WK geltend gemacht werden können.

Der Beginn der Dienstreise ist aber bei Ihnen bei Antritt der Fahrt nach Arbeitsende, so dass sie tatsächlich die Mindestdauer von 8 Std Abwesenheit nicht erreichen dürften. (Die Zeit, die Sie vorher an Ihrer Arbeitsstätte verbracht haben, zählt nicht zur Dauer der Dienstreise).

Zu einem Einspruch in der Angelegenheit kann ich Ihnen daher nicht raten.


Mit freundlichen Grüßen

O. Gayko
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Gayko, vielen Dank für die prompte Beantwortung.

Nur etwas ist mir nicht ganz klar: Es handelt sich nicht um eine vom Arbeitgeber angeordnete Fortbildung, sondern um eine Eigeninitiative (Abendstudium zum Betriebswirt). Muss man in dem Fall die Fahrten dann auch als Dienstreisen ansehen??

Mit freundlichen Grüßen, Monka.

Rückantwort
Ja, Sie setzen die Fahrtkosten von zuhause bzw. wenn Sie nach Arbeitsende vom Arbeitsplatz losfahren, vom Arbeitsplatz zur Fortbildungsstätte an und zurück.

Bsp:

1. Fahrt: Büro-Fortbildung: 50 km
2. Fahrt: Fortbildung-zuhause: 60 km

Ansatz (50+60 km) x 0,30 € = 33 €

Dies gilt unabhängig davon, ob der AG diese Fortbildung angeordnet hat oder nicht. Die Bezeichnung "Dienstreise" ist vielleicht etwas irreführend, ist aber der korrekte terminus technicus.

Im Falle einer betrieblichen Anordnung hätten Sie ggf. Anspruch auf eine Erstattung der Dienstreisekosten durch den AG, die dieser steuerfrei gewähren kann in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge.

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