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Familienheimfahrten bzw. Lebensmittelpunkt bzw. doppelte Haushaltsführung

Gefragt am 21.05.2014
11:08 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6536

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Fragestellung:

Ich bin ledig und arbeite ca. 309 km von meinem Heimatort entfernt. Leider habe ich an meinem Heimatort keine eigene Wohnung sondern lebe am Wochenende im Haus meiner Eltern, weshalb ich keine doppelte Haushaltsführung geltend machen kann, richtig? An meinem Beschäftigungsort habe ich einen eigenen Hausstand. Mein Lebensmittelpunkt ist jedoch meine Heimat, den ich jedes Wochenende aufsuche. In welcher Form kann ich diese Kosten geltend machen (z.B. einfache Strecke oder Hin- und Rückfahrt)? Sofern ich die Kosten steuermindernd geltend machen kann, unter welchem Punkt in der Steuererklärung?

Es geht mir expliziet nur um die Fahrtkosten. Keine Kosten für die Miete, etc.

Weiterhin stellt sich mir die Frage, wie es mit der neuen Rechtslage im Reisekostenrecht ab 01.01.2014 aussieht. Kann ich da die Fahrten ebenfalls noch steuermindernd geltend machen?

Mein Arbeitgeber möchte mir einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von monatl. 200 € für die Fahrten zahlen, unter welchem Punkt in der Lohnsteuerbescheinigung muss dieser eingetragen werden? Der Punkt doppelte Haushaltsführung wäre ja falsch. Der Punkt regelmäßige Arbeitsstätte ja ebenfalls (ich habe es nur 1km von meinem eigenen Hausstand am Beschäftigungsort zu meinem Arbeitgeber). Ich möchte hier einen Fehler vermeiden, der mir ggf. eine Hohe Nachzahlung beim FA beschert.

Vielen Dank für die Beantwortung.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.05.2014
11:08 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
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Beantwortet am 21.05.2014 18:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6536

Antwort unseres Experten


Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten:

Ein eigener Hausstand liegt regelmäßig nicht vor bei Nutzung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung, auch wenn sich das Kind an den Kosten beteiligt.

Nach BFH- Urteil vom 26.07.2012, BStBl II 2013, 208 wird dagegen ein Hausstand auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts (mit den Eltern) geführt wird ...



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