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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Falsche Lohnsteuerbescheinigung

Gefragt am 17.09.2009 22:16 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1045

Mein ehemealiger Arbeitgeber hat im Nov 2007 Insolvenz angemeldet, so dass ich für Nov-Jan Insolvenzausfallgeld bekommen habe.

Gleichzeitig war ich im November und Dezember in Elternzeit und habe nur auf 10-Stundenbasis gearbeitet. Dadurch war mein Einkommen in diesen Monaten natürlich deutlich niedriger und auf der Dezember-Abrechnung wurde ein Lst-Ausgleich mit angegeben, der im Auszahlungsbetrag mit berechnet war.

Als Insolvenzausfallgeld gab es jedoch nur den eigentlichen Dezember-Verdienst, ohne Lohnsteuerjahresausgleich. Dies wäre nur so möglich und ich müsse dann den Lohnsteuerjahresausgleich ganz normal über das FA durchführen, wurde dazu erklärt.

Die Lohnsteuerbescheinigung für 2007 enthielt dann jedoch sowohl unter Punkt 3 Bruttoarbeitslohn als auch unter Punkt 4 Lohnsteuer falsche Zahlen, die ungefähr meinem Verdienststand von Oktober 2007 entsprachen.

Auf Nachfrage beim AG habe ich dann einige Zeit später eine korrigierte Abrechnung bekommen, mit dem richtigen Bruttoarbeitslohn aber der Wert unter 4 einb. Lohnsteuer entsprach meiner gezahlten Lohnsteuer mit dem Lohnsteuerausgleich von der Dezemberabrechnung, war also deutlich zu niedrig.

Auf weitere Nachfragen wurde ich erst vertröstet, dann kam gar keine Antwort mehr. Erschweren kommt hinzu, dass es nach der Insolvenz im Februar 2008 einen Betriebsübergang gab, es meinen alten AG nicht mehr gibt. Zu dieser Zeit habe ich auch die Firma auch verlassen.

Die Ansprechpartner der Nachfolgefirma haben sich zwar noch das Problem mit der ersten ganz falschen Abrechnung vorgenommen, seitdem haben die Mitarbeiter in der Buchhaltung aber auch mehrfach gewechselt und ich muss mein Problem immer wieder neu schildern; aber wie gesagt ohne jeden Erfolg. Da die Frist für meine Einkommensteueerklärung 2007 ja bald abläuft, ist jetzt die Frage, ob ich die Erklärung auch so machen kann und einfach die richtigen Wert anhand meiner Dezemberabrechnung abgebe und das Ganz dem FA schriftlich erkläre.

Ist dies möglich oder brauche ich zwingend die korrekte Bescheinigung von meinem AG? Was kann ich tun, wenn ich diese benötige aber weiterhin keine Reaktion erfolgt?

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Lohnsteuerbescheinigung muss der Arbeitgeber mit den entsprechenden Daten elektronisch bis zum 28. Februar des Folgejahres unmittelbar an eine zentrale Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung übersenden. Der Ihnen übergebene Ausdruck dient Ihrer Information und hat seine Bedeutung für die Bearbeitung Ihrer Anlage N im Rahmen der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage im Rahmen der Einkommensteuererklärung besteht nicht, die Vorlage ist jedoch anzuraten. Sie haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis auf richtige und vollständige Erstellung und Aushändigung der LSt-Bescheinigung. Ihr ehemalige Arbeitgeber ist zu einer Änderung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann berechtigt, soweit er den Lohnsteuerabzug noch ändern kann. Dazu ist er nach § 41c Abs. 3 S. 1 EStG nach Ablauf des Kalenderjahres nur bis zu der (erstmaligen) Ausschreibung der LSt-Bescheinigung berechtigt. Diese Frist dürfte abgelaufen sein.

In Ihrem Falle ist jedoch nichts verloren,da die Einkommensteuerveranlagung IMMER Vorrang hat. Hier werden eventuelle Fehler berichtigt. Legen Sie daher dem Finanzamt Ihre Dezemberabrechnung mit den aufgelaufenen Beträgen vor und erläutern dem Finanzamt den Fehler. Es dürfte sich dann für das Finanzamt die Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung ergeben und das Finanzamt wird Ihren Angaben folgen.

Nichts desto Trotz sollten Sie Ihren Arbeitgeber SCHRFIFTLICH UNTER FRISTSETZUNG zur Abgabe einer richtigen Bescheinigung nochmals anhalten. Er kann Ihnen gegenüber auch die Fehlerhaftigkeit seiner ursprünglichen Bescheinigung bestätigen und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dezemberabrechnung hinweisen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

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