Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Falsche Lohnsteuerbescheinigung |
| Gefragt am 17.09.2009 22:16 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1045 |
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Mein ehemealiger Arbeitgeber hat im Nov 2007 Insolvenz angemeldet, so dass ich für Nov-Jan Insolvenzausfallgeld bekommen habe. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die Lohnsteuerbescheinigung muss der Arbeitgeber mit den entsprechenden Daten elektronisch bis zum 28. Februar des Folgejahres unmittelbar an eine zentrale Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung übersenden. Der Ihnen übergebene Ausdruck dient Ihrer Information und hat seine Bedeutung für die Bearbeitung Ihrer Anlage N im Rahmen der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage im Rahmen der Einkommensteuererklärung besteht nicht, die Vorlage ist jedoch anzuraten. Sie haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis auf richtige und vollständige Erstellung und Aushändigung der LSt-Bescheinigung. Ihr ehemalige Arbeitgeber ist zu einer Änderung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann berechtigt, soweit er den Lohnsteuerabzug noch ändern kann. Dazu ist er nach § 41c Abs. 3 S. 1 EStG nach Ablauf des Kalenderjahres nur bis zu der (erstmaligen) Ausschreibung der LSt-Bescheinigung berechtigt. Diese Frist dürfte abgelaufen sein. In Ihrem Falle ist jedoch nichts verloren,da die Einkommensteuerveranlagung IMMER Vorrang hat. Hier werden eventuelle Fehler berichtigt. Legen Sie daher dem Finanzamt Ihre Dezemberabrechnung mit den aufgelaufenen Beträgen vor und erläutern dem Finanzamt den Fehler. Es dürfte sich dann für das Finanzamt die Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung ergeben und das Finanzamt wird Ihren Angaben folgen. Nichts desto Trotz sollten Sie Ihren Arbeitgeber SCHRFIFTLICH UNTER FRISTSETZUNG zur Abgabe einer richtigen Bescheinigung nochmals anhalten. Er kann Ihnen gegenüber auch die Fehlerhaftigkeit seiner ursprünglichen Bescheinigung bestätigen und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dezemberabrechnung hinweisen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater |
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