Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Fahrtkostenzuschuss |
| Gefragt am 02.11.2009 20:55 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Für die Beantwortung der Frage unterstelle ich, daß Kirchensteuerpflicht besteht und Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind sowie die übrigen Sozialabgaben ebenfalls nach Maßgabe des gesetzlichen Regelmodells anfallen. Änderungen in diesen Annahmen können die Vorteilhaftigkeitsrechnung beeinflussen. Nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG kann der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss bis zur Höhe der gesetzlichen Kilometerpauschale mit einer pauschalen Lohnsteuer von 15% besteuern. Hinzu kommt, daß der pauschal versteuerte Betrag sozialversicherungsfrei ist. Falls Sie den Lohn von 2.500 EUR wählen und einen monatlichen Freibetrag für die Entfernungspauschale in Höhe von 256 EUR (unterstellt sind dabei durchschnittlich 15 Fahrten im Monat zur Arbeitsstätte), erzielen Sie ein Nettoeinkommen von 1.634 EUR. Im Falle des Fahrtkostenzuschusses mindert sich der monatliche Freibetrag um den pauschal versteuerten Anteil. Somit kommt nur ein Freibetrag von 156 EUR zur Anwendung, was zu einem Nettoeinkommen von 1.553,85 EUR. Hier ist allerdings der Fahrtkostenzuschuss noch hinzurechnen, so daß Sie im Ergebnis 1.653,85 EUR erhalten. Im Ergebnis ist die Gestaltung über einen geringeren Bruttolohn, ergänzt um einen pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschuss in der hier durchgeführten isolierten Betrachtung günstiger. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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