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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Fahrtkosten und Spesen

Gefragt am 10.03.2010 12:47 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Hallo,
ich habe zum 01.01.2010 eine neue Stelle angetreten. Der Arbeitsplatz ist 170km entfernt von meinem Wohnort.

Für die Zeit der Einarbeitung (die ersten 6 Wochen) hat mein Arbeitgeber Kilometergeld und Spesen gezahlt. Die Übernachtung im Hotel am Arbeitsort wird auch weiterhin vom Arbeitgeber übernommen.

Ich würde nun gerne wissen:
1. Welche Kilomter kann ich in der Steuererklärung ansetzen?
(5x die Woche 170km... oder nur einmal?) ... und wie stelle ich dies in Anlage N dar?

2. Welchen Verpflegungskostenmehraufwand kann ich ansetzen?

3. Sind die gezahlten Übernachtungskosten als geldwerter Vorteil zu versteuern und was passiert ggf. wenn ich dies nicht mache?

4. In welcher Höhe ist ein Freibetrag in die Steuerkarte einzutragen?

Vielen Dank!

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor de Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmn einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie im Rahmen der Entfernungspauschale mit 0,30 EUR je einfache Entfernung steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend machen, allerdings nur an den Tagen, an denen Sie tatsächlich von Ihrem Hauptwohnsitz zur 170 Kilometer entfernten Arbeitsstelle gefahren sind. An den Tagen, an denen Sie im Hotel gewohnt haben, können Sie die 170 Kilometer steuerlich nicht geltend machen. Das von Ihrem Arbeitgeber gezahlte Fahrgeld müssen Sie im Regelfall als Kürzungsbetrag von den Werbungskosten zum Azug bringen.

Wenn sich Ihr Lebensmittelpunkt am bisherigen Wohnort befindet, können Sie als Werbungskosten die doppelte Haushaltsführung geltend machen:

Von Ihnen gezahlte Übernachtungkosten

Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate in Höhe von 24 Euro für jeden vollen Kalendertag

Für die erste Fahrt zum Arbeitsplatz können die tatsächlichen Kosten oder pauschal 0,30 Euro je Kilometer angesetzt werden.

Eine wöchentliche Familienheimfahrt, mit PKW 0,30 Euro je Entfernungskilometer.

Eventuell sind weitere Kosten in Ansatz zubringen, dies hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Die von Ihrem Abeitgeber gezahlten Kosten sind dabei in Abzug zu bringen.

Die Höhe eines einzutragenden Freibetrags in die Lohnsteuerkarte kann ich mangels detailierter Angaben nicht beziffern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater
Diplom Betriebswirt

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