Kategorie: Einkommensteuererklärung |
|---|
Frage: EU-Rente und Privatinsolvenz |
| Gefragt am 19.02.2011 07:50 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043 |
|
Sehr geehrte Damen und Herren, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Da Sie selbst in keinem Anstellungsverhältnis mehr stehen sondern stattdessen auf Grund von Erwerbsunfähigkeit eine Rente beziehen, erhält Ihr Ehemann die Steuerklasse III. Ihre Lohnsteuerklasse ist dann auf V zu ändern. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Einkommensteuererklärung dann abzugeben, wenn neben Arbeitnehmereinkünften die lohnsteuerpflichtig sind, positive andere Einkünfte vorliegen, die den Betrag von Euro 410 übersteigen. Dies dürfte durch das Vorliegen der EU-Rente der Fall sein, sodaß eine Einkommensteuererklärung abzugeben sein wird. Eine EU-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug in 2007 beginnt, unterliegt mit dem Besteuerungsanteil von 54% der Einkommensteuer. Beträgt die Rente beispielsweise 12.000 Euro im Jahr, dann unterliegen als Renteneinkünfte 54% von 12.000 = 6.480 der Einkommensteuer. Ob eine Zusammenveranlagung oder die getrennte Veranlagung durchzuführen ist, muss VOR Abgabe der Einkommensteuererklärung geprüft werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
