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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Erwerb Eigentumswohnung zur Eigennutzung

Gefragt am 29.10.2009 13:23 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1091
Bewertung: 3,3 (von 5 Sternen) Erwerb Eigentumswohnung zur Eigennutzung , 3.3 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, ich (St-Kl 1, keine Kinder) habe im Okt. 2008 eine Eigentumswohnung (Bj. 84/85) zur Eigennutzung gekauft. Meine Frage: Kann ich irgendwelche Kosten steuerlich als Sonderausgaben absetzen (z.B. Zinsen Darlehen, Notariatsgebühren, GrSt, GrErwSt, %-Anteil/Abschr

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich (St-Kl 1, keine Kinder) habe im Okt. 2008 eine Eigentumswohnung (Bj. 84/85) zur Eigennutzung gekauft.
Meine Frage:
Kann ich irgendwelche Kosten steuerlich als Sonderausgaben absetzen (z.B. Zinsen Darlehen, Notariatsgebühren, GrSt, GrErwSt, %-Anteil/Abschreibung der AK...)?
Falls ja, vielleicht noch die Frage: Gibt es eine Einkommensobergrenze?
Renovierungsarbeiten (Handwerker-Rg.) kann man ja absetzen, korrekt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen
SW

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich können die von Ihnen genannten Aufwendungen im Rahmen des Werbungskostenabzugs dann berücksichtigt werden, wenn Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen bzw. erzielen wollen. Durch die Selbstnutzung der ETW zur Wohnzwecken erzielen Sie aber keine Einnahmen, da ein Ansatz des Mietwertes für die die selbst genutzte Wohnung ausscheidet. Daher können Sie auch keine Werbungskosten abziehen.

Handwerkerleistungen sind ab 2009 besser von der Steuerschuld absetzbar. Bei Instandhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen wird der Steuerbonus auf 20% von 6.000 EUR verdoppelt, absetzbar sind also 1.200 EUR pro Jahr. Der Betrag von 1.200 EUR ist als Höchsbetrag im Jahr 2009 von der festgesetzten Einkommensteuerschuld abziehbar. Die Handwerkerleistung umfasst die Leistung (Arbeitszeit) des Handwerkers einscl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer ohne die Materialkosten. Die Rechnung ds Handwerkers muss durch Überweisung bezahlt werden. Daher kann bei Ihnen lediglich maximal ein Betrag von 1.200 Euro berücksichtigt werden. Ob weitere Abzugsmöglichkeiten z. B. durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt werden können, kann ohne Detailkenntnisse aus der Ferne nicht beurteilt werden.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

Nachfrage
Guten Tag Herr Stiller,

ganz ist meine Frage noch nicht beantwortet:
Ich habe verstanden, dass ich keine Kosten wie Darlehenszinsen, Notariatsgebühren, GrSt, GrErwSt als Werbungskosten ansetzen kann.
Was aber ist mit den Anschaffungskosten? Gibt es da nicht eine %-Satz den man als Sonderausgabe absetzen kann (§ 10e)?
Wenn dem nicht so ist erübrigt sich dann auch meine Frage nach der Einkommensobergrenze...

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
SW

Rückantwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Anschaffungskosten können Sie nur im Rahmen der Abschreibung geltend machen, bei einer ETW liegt die Abnutzung bei 50 Jahren, sodass eine 2%ige Abschreibung in Frage kommt. Diese Abschreibung zählt auch zu den Werbungskosten. Da keine Mieteinnahmen erzielt werden, können Sie auch keine Abschreibung aus den Anschaffungskosten geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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