Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Erwerb Eigentumswohnung zur Eigennutzung |
| Gefragt am 29.10.2009 13:23 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1091 |
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Bewertung: 3,3 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Grundsätzlich können die von Ihnen genannten Aufwendungen im Rahmen des Werbungskostenabzugs dann berücksichtigt werden, wenn Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen bzw. erzielen wollen. Durch die Selbstnutzung der ETW zur Wohnzwecken erzielen Sie aber keine Einnahmen, da ein Ansatz des Mietwertes für die die selbst genutzte Wohnung ausscheidet. Daher können Sie auch keine Werbungskosten abziehen. Handwerkerleistungen sind ab 2009 besser von der Steuerschuld absetzbar. Bei Instandhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen wird der Steuerbonus auf 20% von 6.000 EUR verdoppelt, absetzbar sind also 1.200 EUR pro Jahr. Der Betrag von 1.200 EUR ist als Höchsbetrag im Jahr 2009 von der festgesetzten Einkommensteuerschuld abziehbar. Die Handwerkerleistung umfasst die Leistung (Arbeitszeit) des Handwerkers einscl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer ohne die Materialkosten. Die Rechnung ds Handwerkers muss durch Überweisung bezahlt werden. Daher kann bei Ihnen lediglich maximal ein Betrag von 1.200 Euro berücksichtigt werden. Ob weitere Abzugsmöglichkeiten z. B. durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt werden können, kann ohne Detailkenntnisse aus der Ferne nicht beurteilt werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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