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Erhaltungsaufwand rückwirkend für in eigener Immobilie genutzes Arbeitszimmer

Gefragt am 25.05.2018
15:44 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1307

 

Seit April 2017 arbeitet mein Mann von zuhause aus (1. Arbeitsstätte im Arbeitsvertrag). Nun möchten wir das erste Mal das Arbeitszimmer bei der Steuererklärung für 2017 absetzen. Unser Eigenheim haben wir 2013 erworben und bisher keinen Erhaltungsaufwand abgesetzt (keine Vermietung, kein Arbeitszimmer). Renovierungskosten haben wir als Handwerkerleistung geltend gemacht.

In unserem Steuersoftware-Programm sollen wir unsere Immobilie (Kaufdatum 30.01.2013, Fertigstellung 1980, Gesamtwohnfläche) und den Anteil des Arbeitszimmers anlegen und werden nun aufgefordert zu beurteilen, ob es Erhaltungsaufwand gab - die Maske zeigt bis 2008 zurück, also 10 Jahre.

Heißt das, wir können jetzt den Erhaltungsaufwand aus 2013 noch geltend machen?? Wenn ja, wie behandeln wir Handwerkerrechnungen, die wir bereit abgesetzt haben? Wird der Aufwand netto oder brutto eingegeben?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.05.2018
15:44 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 25.05.2018
17:24 Uhr

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Beantwortet am 25.05.2018 17:24 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1307

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Erhaltungsaufwand können Sie in diesem Fall nicht nachträglich geltend machen ...



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