Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: EKST bei Verkauf von Erbschaftsansprüchen |
| Gefragt am 16.01.2010 11:23 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Beurteilung beeinflussen. Bitte beachten Sie zusätzlich, daß der von Ihnen geschilderte Fall komplex ist und in einem solchen Forum, auch unter Beachtung des von Ihnen eingesetzten Betrages, nur überblicksartig beantwortet werden kann. Insbesondere ist die Kenntnis des Vertragstextes für eine steuerliche Gestaltungsberatung zwingend notwendig. Auf Grundlage der geschilderten Vertragsgestaltung bin ich der Meinung, daß die Zahlung sehr wohl der Erbschaftsteuer unterliegt. Rechtsgrundlage ist hier § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Sie verzichten zumindest auf den Ihnen zivilrechtlich zustehenden Pflichtteil, was die Besteuerung nach dem ErbStG auslöst. Auch hinsichtlich der Zahlung, die auf den Verzicht auf die möglichen, weitergehenden Ansprüche geleistet wird, wird die Besteuerungsfolge des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ausgelöst, da sie insoweit die Erbschaft ausschlagen. Als Rechtsfolge gilt die Ausgleichszahlung als vom Erblasser zugewendet, so daß alle Regelungen des ErbStG zur Anwendung kommen. Aufgrund des Ihnen zustehenden Freibetrages wird wohl einen Belastung mit ErbSt vermieden werden können. Die Frage nach der einkommensteuerlichen Belastung kann ich nicht abschließend beantworten. Grundsätzlich kann auch eine einkommensteuerliche Belastung eintreten, wenn einer der drei folgenden Sachverhalte in Ihrem Fall vorliegt: 1. Im Nachlass befindet sich auch Betriebsvermögen. 2. Es wurde ein Grundstück vererbt, für das die 10-jährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. 3. Im Nachlass befinden sich Wertpapiere. Ich empfehle Ihnen, sich zur Klärung dieser Fragen an einen Kollegen vor Ort zu wenden, da meine Beratung notwendigerweise nur sehr überblicksartig ausfallen kann. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater |
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