Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Ehepartner aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig? |
| Gefragt am 08.03.2011 14:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchten: Sie haben hier in der Tat ein Problem. Für die Durchführung einer Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Dazu ist es notwendig, dass beide Ehegatten in Deutschland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, wobei unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten erforderlich ist, was bei Ihrer zweiten Frau auf keinen Fall vorliegen dürfte, sodass man nur auf den Wohnsitz abzielen kann. Nur durch die Heirat in 2010 teilt Ihre zweite Ehefrau nicht automatisch die gemeinsame Ehewohnung, diese wird erst in 2011 gemeinsam genutzt. Im Zeitpunkt der Eheschließung 2010 müssen beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Daran mangelt es hier, da Ihre Ehefrau erst in 2011 zugezogen ist, sodaß mit Ihrer zweiten Ehefrau keine Zusammenveranlagung in 2010 möglich sein wird. Sie hätten aber die Möglichkeit der Zusammenveranlagung mit Ihrer ersten Ehefrau. Grundsätzlich ist bei Wiederheirat im selben Jahr eine Zusammenveranlagung nur mit der zweiten Ehefrau möglich. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 26 Abs.1 Satz 2 EStG wäre die Zusammenveranlagung mit der zweiten Frau aber nur dann möglich, wenn diese unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Da sie dies mangels Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2010 aber nicht ist, könnten Sie mit Ihrer ersten Frau die Zusammenveranlagung nach § 26 Abs.1 Satz 1 EStG im Jahr 2010 durchführen, da Sie mit der ersten Frau wenigstens einen Tag in 2010 zusammengelebt haben. Nur so können Sie die Steuerklasse III und damit die Splitting-Tabelle retten. Wegen Anwendung der Splitting-Tabelle entfällt aber ein Abzug der Unterhaltsleistungen. Wegen der weiteren Vorgehensweise dürfen Sie sich gerne unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de in Verbindung setzen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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