Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Doppelter Haushalt |
| Gefragt am 15.11.2010 11:07 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Ein bekanntes Ehepaar, er ist italienischer Staatsbürger, sie hat die deutsche Staatsbürgerschaft und sie haben in Italien einen gemeinsamen Wohnsitz, Er arbeitet in Italien und hat dort seinen 1. und seinen einzigen Wohnsitz. Sie arbeitet in Deutschland, hat hier einen eigenen Hausstand und pendelt an den Wochenenden bzw in den Ferien nach Italien. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Da die Ehefrau in D EINEN Wohnsitz hat und auch in D arbeitet, liegt unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 EStG vor. Die Ehefrau erzielt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG und kann somit Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG abziehen. Zu den Werbungskosten gehören auch die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung. Eine doppelte Haushaltsführung ist dann gegeben: 1. Die Ehefrau unterhält einen eigenen Hausstand in I 2. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich am Ort des eigenen Hausstandes in I. 3. Sie hat eine zusätzliche Wohnung am Beschäftigungsort in D 4.Die doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst. In diesem Falle dürften die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt sein, auch wenn sich der eigene Hausstand im Ausland in I befindet. Bei verheirateten Arbeitnehmern wird der Lebensmittelpunkt durch die Familienwohnung, hier in I begründet, wenn die Ehefrau diese Wohnung mindestens 6 mal im Jahr aufsucht. Da die Ehefrau mit Ihrem Ehemann in I einen gemeinsamen Wohnsitz hat, unterhält sie dort auch einen eigenen Hausstand und die Zweitwohnung in D wird aus beruflichen Gründen aufrecht erhalten. Daher kann die Ehefrau Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl. Betriebswirt |
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