Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Dienstwagen und zweiter Wohnsitz |
| Gefragt am 05.11.2011 14:49 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchten: 1) Doppelte Haushaltsführung Die steuerliche Anerkennung eines doppelten Haushalts ist von folgenden 4 Voraussetzungen abhängig: •Unterhalten eines eigenen Hausstands •Lebensmittelpunkt am Ort des eigenen Hausstands (bei Ledigen ohne Lebenspartner kann dies über Familie, sozialen Kontakten, Vereinen etc. argumentiert werden) •Zusätzliche Wohnung (hierbei kommt jede Form von Unterkunft in Frage) am auswärtigen Beschäftigungsort. •Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung. Dass Sie eine zeitlang gependelt sind und erst später tatsächlich an den Beschäftigungsort ziehen, steht dem DHH nicht entgegen. Bei einem 40km entfernt liegenden Beschäftigungsort und einem einfachen Fahrtweg von 1h ist die Begründung einer doppelten Haushaltsführung nach m.E. unstrittig. Die Meinung der Finanzverwaltung als auch die Rechtsprechung zum Thema Doppelte Haushaltsführung haben sich seit 1995 mehrfach signifikant geändert. Den Verweis auf die zwei Urteile ('91 und '97) halte ich an dieser Stelle nicht mehr für aktuell. Man findet darauf auch keine Verweise mehr. Es gibt dahingegen z.B. ein Urteil des FG München aus 2009, wo bei einer sehr geringen Entfernung (im entschiedenen Fall 19km) höhere Nachweisanforderungen an das Vorhandensein des Lebensmittelpunktes am eigenen Hausstand und die betriebliche Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes gestellt wurden (FG München Urteil vom 29.04.2009 - 10 K 2154/08), grundsätzlich ausgeschlossen werden konnte der DHH aber nur wegen geringer Entfernung nicht. 2) Versteuerung Firmenwagen Im Rahmen einer Vereinfachungsregel ist ein geldwerter Vorteil bei einer Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht zu versteuern, soweit diesbezügliche Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind. Insoweit entfällt ein Werbungskostenabzug. Die Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte fallen hingegen nicht unter die doppelte Haushaltsführung. Diesen Arbeitsweg müssen Sie also (neben dem monatlichen 1% pauschalen Nutzungswert für die Privatnutzung) mit monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen (Zweit)Wohnung und Arbeitsstätte versteuern. Diese Aufwendungen unterliegen im Rahmen der Entfernungspauschale dem Werbungskostenabzug. Ich hoffe ich konnte Ihnen damit behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de |
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