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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Übungsleiterfreibetrag

Gefragt am 25.06.2009 13:04 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

wie sind hier Aufwendungen für Seminare, Schulungen zu berücksichtigen.

1. können diese bei den Einkünften in Abzug gebracht werden falls sie durch den Übungsleiter bezahlt werden

2. wie sind diese Aufwendungen bei Übungsleiter zu berücksichtigen, wenn der Verein die Kosten übernimmt ?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der begünstigten Nebentätigkeit entstehen, sind bis zum Höchstbetrag von 2 100 EUR bzw. 500 EUR abgegolten und nicht steuerlich absetzbar. Dieser Freibetrag wirkt gleichsam wie eine Art Werbungskosten- oder Betriebsausgaben-Pauschbetrag. Bis zu dieser Grenze müssen entstandene Kosten und Auslagen nicht nachgewiesen werden.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass Aufwendungen, die mit steuerfreien Einkünften in Zusammenhang stehen, steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

Nur wenn Sie höhere Aufwendungen als 2 100 EUR bzw. 500 EUR im Jahr nachweisen können, wird der übersteigende Betrag steuermindernd berücksichtigt - allerdings nur von der Vergütung, die Sie vom Verein erhalten, nicht von Ihren anderen Einkünften. Dann aber müssen Sie die Aufwendungen insgesamt belegen und nicht nur zu einem Teil (BFH-Urteil vom 15.2.1990, BStBl. 1990 II S. 686).

Ist Ihre nebenberufliche Tätigkeit als nichtselbstständig zu beurteilen und stehen Sie in keinem anderen Arbeitsverhältnis (weil Sie eine selbstständige Haupttätigkeit ausüben oder Rentner, Student, Hausfrau/-mann, Privatier oder arbeitslos sind), können Sie zusätzlich auch die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer in Höhe von 920 € geltend machen.

Die Aufwendungen, die der Verein trägt, können vom Übungsleiter mangels Belastung nicht mindernd geltend gemacht werden.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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