Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Bildungskosten - Stellenbeschreibung |
| Gefragt am 14.10.2009 10:58 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Mindesteinsatzes wie folgt beantworten: Sie sollten der Empfehlung der Steuerberaterin Folge leisten. Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen sind immer dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. durch das Streben nach Erzielung/Erhöhung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind. Erforderlich ist ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit (BFH-Beschluss 10.2.2005 VI B 33/04 BFH/NV 2005 S. 1056). Eine Formulierung dieses Schreibens ist für 15 Euro nicht möglich, dies sollte Ihre Steuerberaterin ggf. für Ihren Arbeitgeber vorformulieren. Sollte trotzdem ein Werbungkostenabzug durch das Finnzamt versagt werden, sind diese Ausgaben als Sonderausgaben bis zu 4.000 Euro jährlich abzugsfähig. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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