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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Betriebsausgaben

Gefragt am 12.08.2011 19:32 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Betriebsausgaben , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, ich bin seit 2010 selbständige Rechtsanwältin. Ich habe Kanzleiräume auf dem Grundstück meines Mannes errichtet (s. Vorfrage R-STE-11153, beantwortet von StB Olaf Gayko). Die Kanzleiräume sind kreditfinanziert. Der Kredit für den Kanzleibau läuft auf de

Guten Tag,
ich bin seit 2010 selbständige Rechtsanwältin. Ich habe Kanzleiräume auf dem Grundstück meines Mannes errichtet (s. Vorfrage R-STE-11153, beantwortet von StB Olaf Gayko). Die Kanzleiräume sind kreditfinanziert. Der Kredit für den Kanzleibau läuft auf den Namen meines Mannes, weil er über die notwendigen Sicherheiten verfügt. Die Zinsen für das Kanzleidarlehen will das Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkennen, weil ich selbst nicht Darlehensnehmerin bin. Mein Mann und ich sind steuerlich gemeinsam veranlagt. Wie beurteilen Sie diese "Rechtsauffassung" (Zitat FA) des Finanzamtes bzw. wie sollen wir vorgehen?
Haben Sie vielen Dank für Ihre Bemühungen!

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Dabei handelt es sich um eine grundsätzliche Ersteinschätzung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts.

Damit Ihnen nachfolgende Ausführung hilfreich und nützlich ist, ist es wichtig, dass meiner Beurteilung der korrekte Sachverhalt zu Grunde liegt. Bitte beachten Sie Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.

Ihren Angaben zufolge habe ich eine Vorfrage "Frage: Bauen auf fremdem Grundstück" von 30. 07. 2010 gefunden. Ich gehe demzufolge davon aus, dass das Büro nun in Ihrem Betriebsvermögen liegt. Zum Errichten dieses Büros hat Ihr Mann einen Kredit aufgenommen. Der Kredit wurde ausschließlich zum Errichten Ihres Büros benutzt.

In Ihrem Fall sind Kreditzinsen durch Kanzleibetrieb veranlasst. Fraglich ist, wer die Zinsen getragen hat.

Wenn z.B. Sie nachweisen können, dass Sie die Zinsen immer an Ihren Mann gezahlt haben und Ihr Mann die Zinsen weiter an Bank bezahlt hat, dann haben Sie in der Tat die Zinsen getragen. In diesem Fall sind die Zinsen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Falls Sie die Zinsen nicht getragen haben, dann liegt im Grunde genommen eine Abkürzung des Vertragswegs vor. I.d.R können Ihnen die Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs als von Ihnen getragener Aufwand zugerechnet werden. Jedoch gehört ein Kredit zu den Dauerschuldverhältnissen, bei denen die Rechtsprechung die Anwendung der Grundsätze des abgekürzten Vertragswegs bisher abgelehnt hat.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Ausführung weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne für weitergehende Fragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de

Nachfrage
Vielen Dank. Konkret: sollen wir den Nachweis mittels Familiendarlehen erbringen? Oder ginge auch eine betriebswirtschaftliche Teilhaberschaft meines Mannes an der Kanzlei?
Besten Dank noch einmal!

Rückantwort
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Nachfrage.

Wichtig ist, dass Mittelabfluss für die Zinsen aus der Kanzlei (Zahlung aus Kanzleimittel an Ihren Mann) nachzuweisen. Als Nachweis können Sie z.B. die Auszüge mit entsprechend Zahlungsvorgängen von Ihrem Betriebskonto nehmen. Bei Barzahlung benötigen Sie die Bestätigung des Zahlungsempfangs durch Ihren Mann.

Ist betriebswirtschaftliche Teilinhaberschaft Ihres Mannes an der Kanzlei als eine Art stille Beteiligung Ihres Mannes an Ihre Kanzlei zu verstehen? In Ihrem Fall sind die Zinsen entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben bei Ihrem Mann für seine Beteiligung zu klassifizieren. Bitte beachten Sie, dass im Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer Werbungskosten steuerlich grundsätzlich unbeachtlich bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de

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