Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Besteuerung von Fremdwährungsguthaben |
| Gefragt am 24.02.2011 16:09 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das steuerliche Ergebnis beeinflussen. Grundsätzlich behandelt die Finanzverwaltung Fremdwährungsguthaben als Wirtschaftsgüter, die den Regeln über private Veräußerungsgeschäfte unterliegen. Daher müssen Sie den Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf der Fremdwährung durch Rücktausch in Euro der Besteuerung unterwerfen. Beim Erwerb der Aktien zu Lasten eines zunächst nicht gedeckten Fremdwährungskontos gehen Sie im Ergebnis eine Verbindlichkeit in Fremdwährung ein. Diese Verbindlichkeit begleichen Sie 3 Tage später. Hierin sieht die Finanzverwaltung keinen steuerbaren Vorgang, Schreiben des BMF vom 25.10.2004, Az: IV C 3 - S 2256 - 238/04, Tz. 44. Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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