|
Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geeehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Muss ich dieses Geld als Einkommen angeben für 2009?
Nein, das müssen Sie nicht. Die 10.000 Euro unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt 7 Einkunftsarten, die abschliessend dort in § 2 aufgeführt sind. Die Schenkung der 10.000 Euro durch Ihre Mutter fällt unter keine der 7 Einkunftsarten.
Wird bei Anrechnung durch das Finanzamt dieses Geld nur auf 2009 angerechnet oder wird es prozentual bei der Anrechnung auf mehrere Jahre verteilt ?
Nein, eine Anrechung erfolgt nicht, da Sie den Betrag nicht versteuern müssen.
Sollte ich in 2010 ein attraktiveres Rentenangebot für mich entdecken und diese bestehende Versicherung kündigen,unter Verwendung von Eigenkapital eine Neue abschließen und bei der Steuer geltend machen, muss ich angeben, dass 10.000 eur. des Betrages von der aufgelösten kommen, bzw. die Auszahlung als Einkommen angeben ?
Eine vorzeitige Kündigung könnte zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Ziff. 6 EStG führen, der wie folgt lautet:
"der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden."
Haben Sie die Rentenzahlung bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gewählt, aber anschließend die Rentenzahlung durch Kündigung vorzeitig beendet und der Rentenzahlungsanspruch durch eine Kapitalleistung abgefunden, ist diese Versicherungsleistung wie oben dargestellt zu versteuern. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht - etwa durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag.
Der abgeschlossene Vertrag sollte daher inhaltlich für eine abschliessende Aussage überpüft werden.
Ich hoffe, meine Ausfühungen sind Ihnen behlflich.
Mit freundlicen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage
Sehr geehrter Herr Stiller, vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung. Wahrscheinlich habe ich mich nicht konkret genug ausgedrückt, daher habe ich noch einige Nachfragen.
Meine Frage:
Wird bei Anrechnung durch das Finanzamt dieses Geld nur auf 2009 angerechnet oder wird es prozentual bei der Anrechnung auf mehrere Jahre verteilt ?
Ihre Anwort:
Nein, eine Anrechung erfolgt nicht, da Sie den Betrag nicht versteuern müssen.
Meine Frage bezog sich darauf, ob das Finanzamt den Betrag der anrechenbaren Rentenversicherung (10.000) bei der Einkommenssteuererklärung (Meines Wissens liegt der Freibetrag bei bis zu 20.000 Eur. und 67 % werden angerechnet) auf 2009 anrechnet oder ob er diesen Betrag auf mehrere Jahre verteilt.
Meine Frage:
Sollte ich in 2010 ein attraktiveres Rentenangebot für mich entdecken und diese bestehende Versicherung kündigen,unter Verwendung von Eigenkapital eine Neue abschließen und bei der Steuer geltend machen, muss ich angeben, dass 10.000 eur. des Betrages von der aufgelösten kommen, bzw. die Auszahlung als Einkommen angeben ?
Ihre Antwort:
Eine vorzeitige Kündigung könnte zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Ziff. 6 EStG führen, der wie folgt lautet:
"der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden."
Haben Sie die Rentenzahlung bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gewählt, aber anschließend die Rentenzahlung durch Kündigung vorzeitig beendet und der Rentenzahlungsanspruch durch eine Kapitalleistung abgefunden, ist diese Versicherungsleistung wie oben dargestellt zu versteuern. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht - etwa durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag.
Ich habe das so verstanden, dass es eine "Kann" Möglichkeit ist, und dass die Differenz zwischen dem ursprünglich eingezahlten Betrag und dem frühzeitig durch Kündigung ausgezahlten Beitrag anzugeben ist.
Vielen Dank,
F.Walinski
Ich hoffe, meine Ausfühungen sind Ihnen behlflich.
Mit freundlicen Grüßen
Rückantwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Beiträge zu Ihrer Altersvorsorge im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, der berufsständigen Versorgungseinrichtngen aberauch der RÜrup-Versicherung sind bei Alleinstehenden bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro abzugsfähig, wobei der abzugsfähige Höchsbetrag erst 2025 erreicht wird. In 2009 sind, wenn die Voraussetzungen vorliegen, 68% des Höchstbetrages = 13.600 Euro abzugsfähig. In Ihrem Falle wären also 68% von 10.000 Euro= 6.800 Euro abzugsfähig. Der Höchsbetrag wird bei bestimmten Steuerpflichtigen um den Betrag gekürzt, der dem Arbeitgeber-und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ( in 2009= 19,9% ) entspricht. Die Frage der Einbeziehung der Arbeitgeberanteile ( 9,95% in 2009 ) in die Sonderausgabenberechnung ist umstritten. Zur Einbeziehung des Arbeitgeberanteils gibt es Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof(Revision beim BFH: X R 6/08 sowie X R 45/07; FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 1665/06, EFG 2008 S. 1037). Daher empfiehlt es sich auf jeden Fall gegen die Bescheide Einspruch einzulegen.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Dies ist keine Kann-sondern eine Mußvorschrift. Zu versteuern ist der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungssumme und dem eingezahlten Betrag.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung" lesen!
|