Kategorie: Einkommensteuererklärung |
|---|
Frage: Besteuerung von Aktienoptionen,Verwahrort USA |
| Gefragt am 16.09.2009 11:06 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041 |
|
Hallo, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die Beratung auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können die rechtliche Beurteilung beeinflussen. Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, daß Sie die Aktienoptionen bereits ausgeübt haben, die Aktien also zumindest in Ihrem rechtlichen Eigentum stehen. Grundsätzlich ist durch den BFH geklärt worden, daß die Besteuerung von gewährten Aktienoptionen erst im Zeitpunkt des Zuflusses (also der Ausübung der Option) erfolgt. Fraglich ist in Ihrem Fall allerdings, ob die Aktien Ihnen bereits in dem Sinne zugeflossen sind, daß Ihnen ein unmittelbarer und unentziehbarer Vorteil gewährt worden ist. Dies würde ich in Ihrem Fall verneinen. Erst mit der Erfüllung der Wartezeit geht aus meiner Sicht auch das wirtschaftliche Eigentum (d. h. die Möglichkeit, die Chancen aus den Aktien zu nutzen) über, so daß erst in diesem Zeitpunkt die Zuflussbesteuerung erfolgt. Daher ergeben sich für die Steuererklärung des Jahres 2008 keine Auswirkungen. Erst wenn Ihnen nach Ablauf der Wartezeit auch das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien übertragen worden ist, sind steuerliche Konsequenzen zu ziehen. Als geldwerter Vorteil ist in diesem Zeitpunkt die Differenz zwischen dem Börsenkurs der Aktien und dem von Ihnen gezahlten Preis zu versteuern. Falls es Nachfragen seitens der Finanzverwaltung hinsichtlich dieser Behandlung geben sollte, verweisen Sie bitte auf das Urteil des BFH v. 20.11.2008, Az VI R 25/05. Der Fall war leicht anders, da es um handelbare Aktienoptionen ging, die Aussage, daß der Zufluss erst im Zeitpunkt der Verschaffung auch des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt, ist aber aus meiner Sicht auf Ihren Fall uneingeschränkt anwendbar. Für den geldwerten Vorteil ist die Tarifbegünstigung des § 34 EStG (die sogenannte Fünftelregelung anwendbar (zur Argumentation gegenüber dem Finanzamt nutzen Sie dann bitte das Urteil des BFH v. 18.12.2007, Az VI R 62/05). Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
