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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Besteuerung Minijob und gleichzeitig Praktikum

Gefragt am 03.06.2009 15:41 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1088
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Besteuerung Minijob und gleichzeitig Praktikum , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, meine Tochter ist 19 Jahre alt und hat soeben Abitur gemacht. Sie ist bereits seit zwei Jahren in meinem Unternehmen im Minijob Arbeitsverhältnis beschäftigt, da Sie die Aufgabenstellung problemlos am PC von zu Hause aus erfüllen kann. Sie wird sich nun für das

Guten Tag,

meine Tochter ist 19 Jahre alt und hat soeben Abitur gemacht.
Sie ist bereits seit zwei Jahren in meinem Unternehmen im Minijob Arbeitsverhältnis beschäftigt, da Sie die Aufgabenstellung problemlos am PC von zu Hause aus erfüllen kann.
Sie wird sich nun für das Wintersemester an der Universität einschreiben.
Da Sie bis zum Studienbeginn ein bezahltes Praktikum oder alternativ Beschäftigung als studentische Hilfskraft in München beginnen wird, stellt sich die Frage, ob sie den bisherig ausgeübten Minijob parallel weiterhin ausüben darf und welche Auswirkungen dies auf die Besteuerung des Praktikums, bzw. der Beschäftigung als Studentin hat.

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Antwort

Beantwortet von Andreas Kerkmann (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der formulierten Frage und der gemachten Sachverhaltsangaben kann ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Ist die neue Beschäftigung Ihrer Tochter sozialversicherungspflichtig, so kann Sie daneben eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Die Versicherungsfreiheit ist aber aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auf eine geringfügige Beschäftigung beschränkt, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.
Ist die neue Beschäftigung ebenfalls geringfügig, so besteht Versicherungsfreiheit, wenn das Entgelt insgesamt 400,00 EUR nicht übersteigt.

Bei der Besteuerung gilt folgendes:
Praktikanten sind regelmäßig Arbeitnehmer, weshalb die Bezüge aus der Praktikantentätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Ihre Tochter gibt also beim neuen Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte ab und die Beschäftigung bei Ihnen wird - ich nehme an wie bisher - pauschal mit 2% versteuert.
Handelt es sich um zwei geringfügige Beschäftigungen , so gilt der Pauschalsatz von 2% für die versicherungsfreien Beschäftigungen.

Anzumerken ist, dass Ihre Tochter die gesamte Arbeitskraft dem neuen Arbeitgeber schuldet und die Freizeit daher zur Erholung nutzen muss. Der neue Arbeitgeber ist daher über die geringfügige Beschäftigung bei Ihnen zu informieren.

Ich hoffe, dass Ihre Frage ausreichend beantwortet wurde. Sollten Sie weitere Fragen haben, so bitte ich mich zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Kerkmann
Steuerberater
Kerkmann & Kerkmann GbR

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