Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Bescheinigung des Stb |
| Gefragt am 25.03.2011 08:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Durch die Übergabe der Unterlagen an Ihren Steuerberater haben Sie einen Auftrag zur Erstellung der Steuererklärungen mit der Gewinnermittlung erteilt. Schriftform ist für diesen Auftrag nicht erforderlich. Wenn der Steuerberater keine Buchführung für Sie erstellt hat, ermittelt er den Gewinn nach den vorgelegten Unterlagen und von Ihnen erteilten Auskünften. Dabei nimmt er eine eingeschränkte Prüfung der Unterlagen vor und erstellt dann die Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG nebst den dazu gehörenden Steuererklärungen. Im Regelfall folgt das Finanzamt den Angaben in der Gewinnermittlung und den Steuererklärungen, wenn diese von einem Steuerberater erstellt werden, sodaß der Bearbeiter des Finanzamtes sicherlich auf "keine dummen Gedanken" kommen wird. Wenn sich bei der Veranlagung trotzdem Fragen ergeben, setzt sich der Sachbearbeiter des Finazamtes in der Regel mit dem Steuerberater in Verbindung und dieser sich mit Ihnen. Bei Unklarheiten oder Fragen oder Zweifeln an der Richtigkeit der erstellten Steuererklärungen, sollten Sie das offene Gespräch mit Ihrem Steuerberater suchen. Ansonsten sollten Sie die Steuererklärungen, ich denke es geht um das Jahr 2009,umgehend beim Finanzamt einreichen damit das Finanzamt kein Zwangsgeld festsetzt und vollstreckt. Daneben besteht die Gefahr, dass das Finanzamt wegen der verspäteteten Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag festsetzt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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