Kategorie: Einkommensteuererklärung |
|---|
Frage: außergewöhnliche Belastungen |
| Gefragt am 27.01.2012 15:11 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
|
In unserer Steuererklärung 2010 haben wir eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung in Höhe von 3.617,04 € geltend gemacht (es sind bereits a.g.B. von 6.100 € vorhanden, sodass die zumutbare Belastung überschritten wird). Diese wird vom Finanzamt nicht akzeptiert. |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern. Eine außergewöhnliche Belastung kann nur dann vorliegen, wenn Ihnen Aufwendungen zwangsläufig entstehen, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entsteht. In Ihrem Fall halte ich das Kriterium der Zwangsläufigkeit für problematisch. Eine Zwangsläufigkeit kann aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen erwachsen. In Ihrem Fall kommen nur tatsächliche Gründe in Betracht. Ein tatsächlicher Grund liegt aber nur dann vor, wenn Sie keinerlei Einfluß auf das Entstehen der Aufwendung haben. Genau das liegt in Ihrem Fall jedoch nicht vor. Sie haben die zusätzlichen Beiträgen freiwillig vereinbart. Hierauf wird sich die Finanzverwaltung bei einem ablehnenden Bescheid auf einen etwaigen Einspruch stützen. Je nach Umständen des Einzelfalls (Sie sind bspw. chronisch krank und werden daher nach ärztlicher Einschätzung immer über dem Selbstbehalt liegen) kann hier natürlich argumentiert werden, daß trotz der Freiwilligkeit des zusätzlichen Beitrages trotzdem tatsächliche Gründe vorliegen. Hierfür tragen Sie allerdings die Beweislast. Ich sehe allerdings keine großen Erfolgsaussichten einer solchen Argumentation im Rahmen des Einspruchsverfahrens. Sie werden sich hier darauf einstellen müssen, daß die Finanzverwaltung den Einspruch abschlägig bescheiden wird und Sie danach den Finanzrechtsweg beschreiten müssen. Ich kann Ihnen dazu nicht raten, da die Erfolgsaussichten hier zu unsicher sind. Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
