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Kategorie: Einkommensteuererklärung
Frage: Ausgleichszahlungen als Unterhaltungsleistungen
Einsatz: € 25,00
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)

Hi,

das Trennungsjahr war 06.2008, Steuerklassenänderung erst 2010 (leider), somit war ich in 2009 in III, Exfrau (seit 2010) in VI. Die Differenz der Lohnes wurde seit der Trennung immer durch Zahlungen ausgeglichen so dass der Frau kein Nachteil entstand. Aufgrund der Steuerklasse ist in der Einkommensteuererklärung für Jahr 2009 nun eine kräftige Nachzahlung fällig, der ich die Ausgleichzahlungen als Unterhaltszahlungen entgegenstellt habe, über Anlage U. Das Finanzamt erkennt das nicht an uns sagt dazu Zugewinnausgleich. Wenn Finanzamt das ablehnt, habe ich ja einen finanziellen Nachteil durch die Steuernachzahlungen, weil ich 2009 nicht zu SK I gewechselt war (Fehler ja). Durch Anlage U wird hier doch ein Steuerlicher Ausgleich zwischen beiden Partein ermöglicht, kann ich den nicht anerkennen lassen und ist der Einwand vom Finanzamt berechtigt ???

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich geren auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Der Hinweis des Finanzamtes auf den Zugewinnausgleich geht hier fehl, denn beim Zugewinnausgleich geht es um die Aufteilung des während der Ehe von beiden Ehegatten erworbenen Vermögens bei oder nach Auflösung der Ehe. Davon wird man bei den von Ihnen geleisteten Zahlungen nicht ausgehen können.

Der von Ihnen dargelegten Sachverhalt ist unstimmig. Es ist richtig, dass Sie seit der Trennung von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I hätten wechseln müssen, was letztendlich zur Anwendung der Einkommensteuergrundtabelle führt und zu einer nicht unwesentlichen Nachzahlung.

Ihre Frau war aber, wenn Sie arbeitstätig war, bis zur Trennung in Steuerklasse V. Durch die Trennung hätte Sie in die Steuerklasse I wechseln müssen, was spätestens bei der Einkommensteuerveranlagung, wenn keine weiteren positiven Einkünfte vorhanden sind, zu einer Steuererstattung führt. Durch die Trennung kann Ihre Frau nie und nimmer die Steuerklasse VI erhalten. Die Steuerklasse VI erhält sie nur dann, wenn sie ihrem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder neben Ihrem ersten Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis hat. Die durch die Steuerklasse V oder VI zuviel bezahlten Steuern erhält Ihre Frau im Rahmen der einzureichenden Einkommensteuererklärung wieder zurück.

Diese Dinge müssen erst einmal geklärt werden.

Die von Ihnen geleisteten Zahlungen wären dann als Unterhaltsleistungen im Wege des sogenannten Realsplittings als Sonderausgaben abzugsfähig. Ihre Frau muss diese Zahlungen dann aber als sonstige Einkünfte versteuern.

Die Angelegenheit wegen der Steuerklassen muss von Ihnen geklärt werden. Legen Sie gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt

Nachfrage
Danke für die Antwort.

bezüglich der Steuerklasse der Ex-Frau (geschied. seit 2010) das war in 2009 natürlich Klasse V, mein Fehler. Sie haben recht.

Ich habe natürlich beim ersten Bescheid vom Finanzamt Einspruch eingelegt (Initial in der Erklärung hatte ich die Zahlunge als Sonderausgaben angegeben) und dann den Fall als Unterhaltungszahlungen mit Anlage U angegeben. Das ist doch was Sie meinen ?

Das Finanzamt widerspricht meinem Einspruch und sagt, bei den Zahlungen handelt es sich um Ausgleichszahlungen im Rahmen der Trennung (Zugewinnausgleich). Zahlungen in dem Sinne sind daher nicht abzugsfähig.

Rückantwort
Dann ist es so, wie ich es dargelegt habe. Sie können Unterhaltsleistungen bis zu € 13.805 als Sonderausgaben unter Abgabe der Anlage U geltend machen. Ihre Ehefrau bestätigt durch die Unterschrift, diese Beträge als sonstige Einkünfte zu versteuern. Wenn Ihre Frau die Unterschrift verweigert, scheidet ein derartiger Abzug allerdings aus.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt

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