Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Ausgleichszahlungen als Unterhaltungsleistungen |
| Gefragt am 24.08.2010 23:54 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich geren auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Der Hinweis des Finanzamtes auf den Zugewinnausgleich geht hier fehl, denn beim Zugewinnausgleich geht es um die Aufteilung des während der Ehe von beiden Ehegatten erworbenen Vermögens bei oder nach Auflösung der Ehe. Davon wird man bei den von Ihnen geleisteten Zahlungen nicht ausgehen können. Der von Ihnen dargelegten Sachverhalt ist unstimmig. Es ist richtig, dass Sie seit der Trennung von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I hätten wechseln müssen, was letztendlich zur Anwendung der Einkommensteuergrundtabelle führt und zu einer nicht unwesentlichen Nachzahlung. Ihre Frau war aber, wenn Sie arbeitstätig war, bis zur Trennung in Steuerklasse V. Durch die Trennung hätte Sie in die Steuerklasse I wechseln müssen, was spätestens bei der Einkommensteuerveranlagung, wenn keine weiteren positiven Einkünfte vorhanden sind, zu einer Steuererstattung führt. Durch die Trennung kann Ihre Frau nie und nimmer die Steuerklasse VI erhalten. Die Steuerklasse VI erhält sie nur dann, wenn sie ihrem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder neben Ihrem ersten Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis hat. Die durch die Steuerklasse V oder VI zuviel bezahlten Steuern erhält Ihre Frau im Rahmen der einzureichenden Einkommensteuererklärung wieder zurück. Diese Dinge müssen erst einmal geklärt werden. Die von Ihnen geleisteten Zahlungen wären dann als Unterhaltsleistungen im Wege des sogenannten Realsplittings als Sonderausgaben abzugsfähig. Ihre Frau muss diese Zahlungen dann aber als sonstige Einkünfte versteuern. Die Angelegenheit wegen der Steuerklassen muss von Ihnen geklärt werden. Legen Sie gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
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