Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Aufwandsentschäd. v. Göthe Institut |
| Gefragt am 26.09.2011 22:21 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Beurteilung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben beruht. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, ändern. Die von Ihnen beschriebene Konstruktion stellt aus zivilrechtlicher Sicht nichts anders als einen (Unter-) Mietvertrag dar. Die daraus erzielten Einnahmen stellen somit Mietzins dar, egal wie die Bezeichnung des Entgelts lautet. Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die Einkünfte steuerfrei gestellt sind. Eine entsprechende Befreiungsvorschrift ist aber im § 3 EStG nicht enthalten. Die Einnahme sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar und sind in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Im Gegenzug dürfen natürlich die Werbungskosten, die mit der Vermietung in Zusammenhang stehen, abgezogen werden (als die anteilige Miete und Nebenkosten). Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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