Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Außergewöhnliche Belastung |
| Gefragt am 28.11.2011 21:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das steuerrechtliche Ergebnis, ggf. auch wesentlich, beeinflussen. Die Begründung des Finanzamtes entsprach bis vor kurzem der ständigen Rechtsprechung des BFH. Hier hat sich aber in der jüngsten Vergangenheit eine für Sie erfreuliche Rechtsprechungsänderung ereignet. Mit Urteil vom 12. Mai 2011, Az VI R 41/10, hat der BFH entschieden, daß in einem Rechtsstaats die Kosten der Rechtsverfolgung in Form eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, da Sie nach Ausschöpfung aller außergerichtlichen Möglichkeiten nur über das Führen eines Zivilprozesses Ihr Recht durchsetzen können. Nichts anderes gilt aber in Ihrem Fall auch: Auch wenn es richtig ist, daß solche Streitigkeiten ohne Einschaltung des Familiengerichts regelbar sind, so ist irgendwann der Punkt erreicht, an dem der Rechtsweg beschritten werden muß. Allerdings kann ich Ihnen nur trotz dieser Rechtsprechung wenig Hoffnung machen, daß Ihr Einspruch den gewünschten Erfolg bringen wird. Auch wenn dies paradox klingen mag: In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung für den Steuerpflichtigen günstige Urteile mit einem sog. Nichtanwendungserlaß belegt. In der Praxis bedeutet das, daß das für Sie günstige Urteil keine Anwendung findet. Sie werden dann auf den Klageweg angewiesen sein, um zu Ihrem Recht zu kommen. Sie werden zwar vor dem FG wiederum Recht erhalten, allerdings wird die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision einlegen, so daß Sie im Zweifel auch hier wieder vor dem BFH landen werden. Sie werden im Ergebnis zwar meines Erachtens am Ende Recht bekommen, dieses Recht müssen Sie allerdings erstreiten. Nichtsdestotrotz rate ich Ihnen, den Einspruch keinesfalls zurückzunehmen, sondern das oben genannte Urteil zitieren. Wenn das Finanzamt den Einspruch ablehnt, können Sie dann in Ruhe entscheiden, ob Sie den Rechtsweg beschreiten. Ist der Einspruch einmal zurückgenommen, ist dieser Weg versperrt. Gerne stehe ich Ihnen im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung auch für eine weitergehende Beratung zur Verfügung. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil. Mit freundlichen Grüßen, Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater |
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