Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Arbeitszimmer in Wohngemeinschaft |
| Gefragt am 03.11.2011 12:23 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Kosten des Arbeitszimmers könne Sie in vollem Umfang geltend machen, wenn Sie die Kosten getragen haben und das Arbeistzimmer entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen nutzen. Eine Aufteilung der Kosten käme nur dann in Betracht, wenn das Zimmer von Beiden genutzt würde. So ist davon auszugehen, dass die Mietanteile auf den jeweils genutzten Wohnraum entfallen und Ihre Lebensgefährten aufgrund des gemeinsamen Mietvertrages nicht für Ihren Wohnraum eintritt. Rechtsprechung gibt es in diesem Bereich wenig, da die Rechtslage ansich eindeutig ist. In analoger Anwendung kann ich Ihnen zwei Urteile an die Hand geben, die den Kostenabzug bei gemeinschaftlichem Wohneigentum von Eheleuten regeln: Sind Sie und Ihr Ehegatte Miteigentümer des Hauses bzw. der Eigentumswohnung, in dem Sie allein ein Arbeitszimmer nutzen, können Sie dennoch alle laufenden Arbeitszimmerkosten in vollem Umfang geltend machen. Sie sind nicht um den Miteigentumsanteil des Ehegatten zu kürzen. (BFH-Urteil vom 23.8.1999, GrS 5/97, BStBl. 1999 II S. 774). Begründung: Hier ist davon auszugehen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Hauses im Verhältnis der Miteigentumsanteile getragen wurden. Dabei spielt es keine Rolle, wie viel jeder tatsächlich aus eigenen Mitteln beigesteuert hat. Sie nutzen Ihr Arbeitszimmer kraft eigenen Rechts, sofern Ihr Miteigentumsanteil mindestens so groß ist wie der Arbeitszimmeranteil an der Wohnfläche (BFH-Urteil vom 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl. 1999 II S. 782). ZUm Thema Wohngemeinschaft bestätigt der BFH in seinem Beschluss vom 13.11.2007, Az.: VI B 100/07 noch einmal, dass Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist, dass das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Auch in einer Wohnsituation, die durch eine Wohngemeinschaft geprägt wird und relativ wenig Raum für den Kernbereich der Privatsphäre lässt, könne durchaus ausreichend Wohnraum für ein Arbeitszimmer zur Verfügung stehen. Die ausschließlich Nutzung als Arbeitszimmer könne durchaus auch von Zeugen bestätigt werden, ohne dass Mitgliedern der Wohngemeinschaft unterstellt werden darf, dass ihre Zeugenaussage nicht den Tatsachen entspräche. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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