Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Arbeitszimmer / Büro in umgenutztem Gartenhaus |
| Gefragt am 05.01.2010 21:55 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1052 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Zur Beurteilung, ob die Raumkosten als häusliches Arbeitszimmer absetzbar sind, hängt davon ab, ob ein in die Wohnräume integrierter Gebäudeteil vorliegt und ob dann die allgemeinen Voraussetzungen zur Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers vorliegen. Zunächst ist zu beurteilen, ob der Raum nicht durch die räumliche Trennung (Gartenhaus) außerhalb der häuslichen Sphäre liegt. Die häusliche Sphäre kann sich über die eigentlichen Wohnräume hinaus auch auf weitere Räumlichkeiten, erstrecken, die sich im selbst genutzten Einfamilienhaus befinden. Die unmittelbare Verbindung mit der Wohnung ist dabei nicht notwendig. Zum häuslichen Bereich gehört sogar ein Arbeitszimmer, das sich in einem Anbau zum Wohnhaus befindet und nur über einen separaten Eingang vom Garten aus betreten werden kann. "Die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnhaus ist insgesamt nicht so stark ausgeprägt, dass sie den Zusammenhang der häuslichen Sphäre durchbrechen würde" (BFH-Urteil vom 13.11.2002, BStBl. 2003 II S. 350). Im vorliegenden Fall ist folglich davon auszugehen, dass die häusliche Sphäre nicht überschritten ist, da das Gartenhaus auf dem privaten Grundstück liegt. Die Problematik, dass das Arbeitszimmer im Mittelpunkt der gesamte berufliche und betriebliche Tätigkeit steht, scheint benefalls unstreitig. Beachten Sie jedoch, dass es maßgebend für die Beurteilung des Arbeitszimmers als Mittelpunkt ist, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dies ist der Fall, wenn dort die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden (BFH-Urteil vom 13.11.2002, BStBl. 2004 II S. 65). Bei dieser Wertung kommt es nicht entscheidend auf die zeitliche Nutzungsdauer an. Der zeitliche (quantitative) Nutzungsumfang ist allenfalls ein Indiz: Eine umfangreiche Nutzung spricht für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige Nutzung eher dagegen. Wichtig ist, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sind, dass sie diesen prägen. Nun zu Ihrer eigentliche Frage der Absetzung der Kosten. Wenn der Raum als Arbeitszimmer anerkannt wird, sind grundsätzlich alle dabei enstehenden Kosten absetzbar. Ist der Ehegatte Alleineigentümer des Hauses/Grundstücks, in/auf dem Sie ein Arbeitszimmer nutzen, hängt die steuerliche Berücksichtigung der Arbeitszimmerkosten wesentlich davon ab, ob Sie sich an der Finanzierung der Immobilie beteiligt haben oder nicht. Dies ist anzunehmen, da Sie beim Kauf oder Bau des Hauses ein Darlehen gemeinsam mit Ihrem Ehegatten aufgenommen haben, für das Sie auch die Tilgungsleistungen zumindest mittragen. In diesem Fall der Finanzierungsbeteiligung dürfen Sie die Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit diese Ihrer Kostenbeteiligung entsprechen (BFH-Urteil vom 23.8.1999, GrS 1/97, BStBl. 1999 II S. 778). Die grundstücksbezogenen und nutzungsbezogenen Aufwendungen können Sie ohne weitere Voraussetzung geltend machen, sofern Sie diese gezahlt haben. Ein Mietvertrag mit dem Ehegatten ist also nicht notwendig. Er würde das Ergebnis auch nur bezüglich der umlagefähigen Betriebskosten schmälern, da alle anderen Kosten bei der Vermietung Ihrer Frau abzugsfähig wären und sich die Mietzahlungen auf beiden Seiten neutralisieren. Abschreibungen, Renovierungs-, Finanzierungs- und Betriebskosten sind folglich ohne "Klimmzüge" absetzbar. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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