Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Arbeitszimmer |
| Gefragt am 10.01.2011 21:00 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Ich bin als Angestellter tätig und habe bei meinem Arbeitgeber ein Arbeitszimmer. Neben dem Einkommen aus dieser Tätigkeit versteuere ich ebenfalls Einkommen aus Beteiligungen, aus Finanzanlagen sowie aus Vermietung und Verpachtung. |
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Beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne (Profil ansehen)
Lieber Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Honorareinsatezs beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Grundsätzlich hat das Finanzamt Recht. Denn in Ihrem Fall bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung ab. Allerdings stehen Ihnen für Ihre drei anderen Einkunftsarten keine anderen Räumlichkeiten zur Verfügung, so dass hier ggf. versucht werden kann gegen zu argumentieren. Denn lt.dem Beschluss des BVerfG vom 06.10.2010 gilt das Abzugsverbot icht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Maximal könnte ein Abzug von 1.250 Euro erreicht werden. Mit freundlichen Grüßen Katja Kiehne Steuerberaterin Master of Business Consulting (M.BC.) Dipl.-Finanzwirtin (FH) Wird das Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte genutzt, ist die Abzugsfähigkeit jeweils getrennt zu prüfen. Die Aufwendungen sind dann entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. .
Nachfrage Rückantwort |
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