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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Arbeitszimmer

Gefragt am 10.01.2011 21:00 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030

Ich bin als Angestellter tätig und habe bei meinem Arbeitgeber ein Arbeitszimmer. Neben dem Einkommen aus dieser Tätigkeit versteuere ich ebenfalls Einkommen aus Beteiligungen, aus Finanzanlagen sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Für 2009 habe ich Aufwendungen von 1250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer zwecks Verwaltung der letztgenannten drei Einkunfsarten angesetzt.
Das Finanzamt lehnte mit folgender Begründung ab: "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht berücksichtigungsfähig, weil Ihnen für Ihre gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Entscheidend ist hier der Mittelpunkt Ihrer Gesamttätigkeit. Bereits durch Ihre nichtselbständige Haupttätigkeit wird der Mittelpunkt Ihrer Gesamttätigkeit indiziert."
Frage: Ist diese Ablehnung berechtigt? Wenn nein, kann ich 1250 Euro oder wie Selbständige einen unbegrenzten Betrag für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?

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Antwort

Beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne (Profil ansehen)

Lieber Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Honorareinsatezs beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich hat das Finanzamt Recht. Denn in Ihrem Fall bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung ab.

Allerdings stehen Ihnen für Ihre drei anderen Einkunftsarten keine anderen Räumlichkeiten zur Verfügung, so dass hier ggf. versucht werden kann gegen zu argumentieren.

Denn lt.dem Beschluss des BVerfG vom 06.10.2010 gilt das Abzugsverbot icht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Maximal könnte ein Abzug von 1.250 Euro erreicht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Kiehne
Steuerberaterin
Master of Business Consulting (M.BC.)
Dipl.-Finanzwirtin (FH)

Wird das Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte genutzt, ist die Abzugsfähigkeit jeweils getrennt zu prüfen. Die Aufwendungen sind dann entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.
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Nachfrage
Sehr geehrte Frau Kiehne,
leider finde ich Ihre Antwort sehr verwirrend, denn zunächst schreiben Sie, daß das Finanzamt mit der Ablehnung recht hätte.
Später bestätigen Sie jedoch meine Rechtsauffassung mit der Aussage, "Wird das Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte genutzt, so ist die Abzugsfähigkeit jeweils getrennt zu prüfen." Nach dem letzten Satz hätte ich doch eindeutig ein Recht auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer.
Was ist denn nun richtig?
Ein weiteres Argument für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers wäre doch auch, wenn ich neben meiner Beruftätigkeit studieren würde. Auch dann könnte ich doch ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, obwohl ich einen Arbeitsplatz bei meinem Arbeitgeber hätte.

Rückantwort
Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer unbeschränkt abzugsfähig. Dieser Fall liegt bei Ihnen nicht vor.
Wenn jedoch für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollen die Aufwendungen bis zu maximal 1.250 Euro zum Abzug gebracht werden können (Neuregelung nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts). Die bisherige Gesetzesregelung ließ die Aufwendungen dagegen nicht zum Abzug zu.
Nach Ihren Angaben nutzen Sie das Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte. In dem Fall ist die Abzugsfähigkeit jeweils getrennt zu prüfen. Die Aufwendungen sind dann entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Da Ihnen für ein Teil dieser Einkünfte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Sie müssen zuvor die Aufwendungen auf die einzelnen Einkunftsarten verteilen. Der Teil, der für die Tätigkeit aus nichtselbständiger Tätigkeit entfällt, ist nicht abzugsfähig. Der Teil, der auf die anderen Einkunftsarten entfällt, ist abzugsfähig, insgesamt jedoch auf maximal 1.250 Euro beschränkt.

Mit freundlichen Grüßen
Katja Kiehne
Steuerberaterin
Master of Business Consulting (M.BC.)
Dipl.-Finanzwirtin (FH)

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