Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: arbeiten in der Schweiz |
| Gefragt am 20.09.2011 11:17 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Was ist Recht und Richtig? |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben beruht. Das Ändern Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die Beurteilung, ggf. auch wesentlich ändern. 1. Einspruch gegen die Bescheide Einspruch gegen die neuen Steuerbescheide können Sie bei dem Finanzamt einlegen, daß die Bescheide erlassen hat. Jeder Steuerbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die genau aufzeigt, wo und in welcher Frist der Einspruch einzulegen ist. Hier müßte das Finanzamt Mannheim zuständig sein. 2. Grenzgänger Die von Ihnen angesprochene Grenzgängerregelung ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Art. 15a DBA Deutschland - Schweiz schränkt den Anwendungsbereich auf Lohneinkünfte ein, diese werden hier jedoch nicht erzielt. Vielmehr wird Hr. Kell als Unternehmer tätig (ob hier Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit entstehen, ist für diese Beurteilung irrelevant). 3. Besteuerungsrecht für gewerbliche oder selbständige Einkünfte Das Besteuerungsrecht liegt hier grundsätzlich beim jeweiligen Ansässigkeitsstaat, hier also bei der Schweiz. Es wird aber der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen, sofern die Einkünfte in einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung ausgeübt werden. In Ihrem Fall ist das Finanzamz wohl zu dem Schluss gekommen, daß eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung vorliegt. Ich kann Ihnen leider keine abschließende Antwort auf Ihre Frage geben, wo das Besteuerungsrecht liegt. Hierzu müßte ich Einblick in die entsprechenden Bescheide sowie die diesen zugrundeliegenden Unterlagen und tatsächlichen Verhältnisse nehmen. Besondere Bedeutung hat dabei die Frage, wieso das Finanzamt das Bestehen einer Betriebsstätte in Deutschland bejaht. Ich hoffe, Ihnen trotzdem im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich gewesen sein zu können. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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