Kategorie: Einkommensteuererklärung |
|---|
Frage: Anlage FW Förderung des Wohneigentums |
| Gefragt am 09.07.2010 13:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1065 |
|
Sehr geehrte Damen und Herren, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. § 10f vom Einkommenssteuergesetz regelt die Steuerbegünstigung für denkmalgeschützte Gebäude und Immobilien, die von steuerpflichtigen Bürgern zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Gemäß § 10f EstG kann der steuerpflichtige Bürger Aufwendungen an dem eigenen denkmalgeschützten Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % von den im Jahr anfallenden Steuern abziehen. Die steuerliche Förderung durch § 10f EStG bezieht sich folglich auf eigene Aufwendungen zum Erhalt eines denkmalgeschützetn Gebäudes. Hierzu rechnet nicht die Anschaffung eines Objektes, auch wenn der Voreigentümer die Förderung in Anspruch genommen hat. Das Aussage des Finanzamtes ist zutreffend. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
