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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Anlage FW Förderung des Wohneigentums

Gefragt am 09.07.2010 13:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1065

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben im Juli 2009 eine Eigentumswohnung in einer unter Denkmalschutz stehenden alten Wassermühle gekauft und sind im August 2009 dort eingezogen.
Für das Gebäude wurde im Juli 2003 nach Renovierung eine Steuerbescheinigung nach §40 DschG von der unteren Denkmalsbehörde in Hattingen ausgestellt.

Deshalb haben wir in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 eine steuerliche Förderung nach §10f EStG (Anlage FW Förderung des Wohneigentums) beantragt.

Diese Förderung wurde uns vom Finanzamt Hattingen mit folgender Begründung versagt:

„Eine Berücksichtigung von Abschreibungsbeträgen gem. § 10f EStG kann nicht anerkannt werden, weil ein Abzug für den Einzelrechtsnachfolger nicht möglich ist.“

Ist diese Aussage zutreffend?
Kann also nur der Alteigentümer eine steuerliche Förderung bekommen und nicht der neue Eigentümer?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

§ 10f vom Einkommenssteuergesetz regelt die Steuerbegünstigung für denkmalgeschützte Gebäude und Immobilien, die von steuerpflichtigen Bürgern zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Gemäß § 10f EstG kann der steuerpflichtige Bürger Aufwendungen an dem eigenen denkmalgeschützten Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % von den im Jahr anfallenden Steuern abziehen.

Die steuerliche Förderung durch § 10f EStG bezieht sich folglich auf eigene Aufwendungen zum Erhalt eines denkmalgeschützetn Gebäudes. Hierzu rechnet nicht die Anschaffung eines Objektes, auch wenn der Voreigentümer die Förderung in Anspruch genommen hat.

Das Aussage des Finanzamtes ist zutreffend.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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