Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Altersvorsorgebeiträge/zus. veranlagt/Ehefr. selbst. VHS |
| Gefragt am 10.08.2009 10:48 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Sachlage: Ehemann und ich werden zusammen veranlagt. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Sie haben das Wahlrecht: Sonderausgabenanzug ODER das Erhalten von ZULAGE. Ist die Zulage günstiger, dann scheidet der Sonderausgabenabzug aus. Geregelt ist dies in § 10a Abs. 2 EStG der wie folgt lautet: "1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen." Das Finanzamt hat also die von Amtswegen durchgeführte Günstigerprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, dass die erhaltenen Zulagen höher sind als die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug. Ob dem tatsächlich so ist, vermag ich ohne Einsicht in die tatsächlichen Unterlagen nicht festzustellen. Sie sollten sich daher steuerlich detailliert beraten lassen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater |
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