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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Altersvorsorgebeiträge/zus. veranlagt/Ehefr. selbst. VHS

Gefragt am 10.08.2009 10:48 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Sachlage: Ehemann und ich werden zusammen veranlagt.
Ich gebe VHS-Kurse : Einnahmen 5886,--
abzüglich „Übungsleiterpauschale“ 2100,--
sind lt. Stuerbescheid bei mir 3786,--

Meine Frage:
Ich möchte weiter bei der KK meines Mannes familienversichert bleiben, möchte aber etwas mehr als € 350,-- monatl/4200,-- jährl. verdienen.

seit Ende 2007 riestere ich mit 300,-- €/jährl. ,erhalte volle Zulagen.
ebenfalls seit Ende 2007 habe ich einen Rürup-Vertrag und habe Beiträge von 600,-- €/jährl.
Beim Abschluss der Verträge ging ich davon aus,dass ich mein zu versteuerndes Einkommen senke.

Dieses finde ich im Bescheid nicht bei mir berücksichtigt.
Für mich ist wichtig, dass im Bescheid bei mir ein entsprechender Betrag ausgewiesen wird , der unter 4200,-- € liegt
Mindern diese Beiträge für meine Altersvorsorge also nicht mein zu versteuerndes Einkommen, weil wir zusammen veranlagt werden?
Im Steuerbescheid sehe ich zu diesem Theam nur die Erklärung:
\"Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeiträge (§10 a EStG) in Höhe von 2674,-- Euro kommt nicht in Betracht, da der nach Ihren Angaben errechnete zulagenanspruch günstiger ist.\"
Wird demnach alles, also die Altersvorsorgebeiträge meines Manne und meine zusammengelegt, sodass meine Rürup- Beiträge, die sich ja steuermindernd auf mein geringes Einkommen auswirken sollen, gar nicht zu Buche schlagen und damit auch für mich sinnlos sind?

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie haben das Wahlrecht:

Sonderausgabenanzug ODER das Erhalten von ZULAGE. Ist die Zulage günstiger, dann scheidet der Sonderausgabenabzug aus.
Geregelt ist dies in § 10a Abs. 2 EStG der wie folgt lautet:

"1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen."

Das Finanzamt hat also die von Amtswegen durchgeführte Günstigerprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, dass die erhaltenen Zulagen höher sind als die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug. Ob dem tatsächlich so ist, vermag ich ohne Einsicht in die tatsächlichen Unterlagen nicht festzustellen.

Sie sollten sich daher steuerlich detailliert beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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