Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Aktienoptionen |
| Gefragt am 02.11.2009 20:35 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Die Behandlung von Aktienoptionen ist steuerlich mittlerweile durch den BFH final geklärt. Die gewährten Optionen sind bei Zufluss (in Ihrem Fall bei der Ausübung) als Arbeitslohn der Besteuerung zu unterwerfen. Der für die Besteuerung maßgebliche Betrag ist durch die Differenz zwischen dem Optionskurs und dem Börsenkurs der Aktien am Bezugstag zu ermitteln. Bitte beachten Sie, daß für den Fall, daß die Aktienoptionen Arbeitslohn für mehrere Jahre darstellen, die Ermäßigung für außerordentliche Einkünfte iSd § 34 EStG (die sogenannte Fünftelregelung) zur Anwendung kommen kann. Damit können Sie den Effekt aus der Progression abmildern. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführung behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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