Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Abzug v. Aufwendungen für Ehrenamt im Verein |
| Gefragt am 18.12.2010 22:09 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Abzug von Aufwendungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorstandsmitglied in einem grösseren, gemeinnützigen Verein? |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen Ihres Einsatzes im Wege der Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. In ihrem Fall könnten vorweggenommene Werbungskosten entstanden sein. Solche Kosten entstehen dann, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und späteren Einkünften herzustellen ist. Nach Ihrer Darstellung ist das der Fall. In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des FG Münster für Sie relevant, das festgestellt hat, daß Aufwendungen, die ein Praktikant in einem unentgeltlichen Praktikum erzielt hat, durchaus als vorweggenommene Werbungskosten angesehen werden können (FG Münster v. 18.3.2003, Az 6 K 579/99 F). In diesem Fall ist allerdings das Bemühen des Praktikanten von Erfolg gekrönt gewesen. Die Aufwendungen können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten für nicht selbständige Tätigkeit ansetzen. Ich muß Sie allerdings darauf hinweisen, daß in Ihrem Fall ein erhebliches Durchsetzungsrisiko bestehen wird. Die Finanzverwaltung wird m. E. Ihre Tätigkeit im Verein nicht als Vorbereitung einer späteren Berufstätigkeit ansehen, sondern als Tätigkeit, die eben nicht auf die Erzielung von Einkünften abzielte. Hier sind Sie in der Beweislast, eine aussagekräftige Dokumentation zu schaffen, die belegt, dass der Sinn Ihres Engagements nicht im Rahmen der ehrenamtlichen Ausübung lag, sondern (leider vergeblich) auf die Gewinnung einer Beschäftigung abzielte. Dies gilt umso mehr, als dass mögliche Erstattungen, die durch den Verein an Sie gezahlt worden wären, steuerfreie Einnahmen gewesen wären. Ich kann Ihnen daher nicht empfehlen, die Aufwendungen anzusetzen, da Ihnen der Nachweis nur sehr schwer gelingen wird. Außerdem müssen Sie damit rechnen, daß auch ein Einspruch erfolglos bleiben wird, so daß Sie die Durchsetzung auf gerichtlichem Wege betreiben müssen, wofür weitere Kosten entstehen werden. Ich bedauere, Ihnen keine positiver Auskunft geben zu können. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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