Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Absetzbarkeit von Ausbildungskosten (Erststudium nach vorheriger Absolvierung einer Berufsausbildung) |
| Gefragt am 12.03.2010 12:49 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantwoten möchte: Nach dem BFH-Urteil vom 18.06.2009 (VI R 14/07) können die Kosten für ein Erststudium dem Grunde nach als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, da bereit eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben können auf spätere, positive Einkünfte z.B. aus nicht selbst. Arbeit angerechnet werden. Durch Abgabe der Einkomensteuererklärung 2003, 2004 und 2006 können Sie innerhalb der der 4-jährigen Verjährungsfrist und den 3 Jahren Anlaufhemmung diese Verluste durch das Finanzamt feststellen lassen, wobei das Jahr 2003 bis zum 31.12.2010 beim Finanzamt eingereicht sein muss. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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