Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Absetzbarkeit vom Arbeitszimmer |
| Gefragt am 21.11.2009 12:39 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Herr Bergs,
Ihre Anfrage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsdarstellung im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten: Seit dem 01.01.2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt. Ob dies bei Ihrer Freundin zutrifft, kann ich anhand der Informationen nicht beurteilen. Doch selbst wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt, sollten die Kosten für das Arbeitszimmer dennoch in der Steuererklärung angegeben werden, da das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof bereits ihre Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Vorschrift zum Arbeitszimmer geäußert haben und nun abgewartet werden muss wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Sollte das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten der Steuerpflichtigen entscheiden, kann der Steuerbescheid jedoch nur geändert werden, wenn in der Steuererklärung die Kosten für das Arbeitszimmer vorher angegeben wurden. Eine spätere Einreichung der Kosten kann nicht mehr berücksichtigt werden. Zu Ihrer Frage: Da es sich nur um ein Versehen handelt, hat Ihre Freundin nichts zu befürchten. Reichen Sie die geforderten Unterlagen ein und erklären Sie, dass Ihnen bei der Überprüfung der Unterlagen aufgefallen ist, dass Ihnen bei der Berechnung der Kosten leider ein Fehler unterlaufen ist. Reichen Sie auch die richtige Berechnung ein. Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage hiermit beantworten. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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