Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Absetzbare Kosten bei Beendigug der doppelten Haushaltsführung |
| Gefragt am 12.09.2011 08:13 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Eine anerkannte doppelte Haushaltsführung wurde im November 2010 mit Zuzug meiner Frau nach München beendet. |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die steuerliche Beurteilung, ggf. auch wesentlich, ändern. 1. Die Finanzverwaltung und auch der BFH sehen mittlerweile nur noch die Kosten einer 60qm großen Wohnung als abzugsfähig an. Daher sind die Kosten der neuen Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur anteilig (60/80) abzugsfähig. Ich gehe dabei davon aus, daß die bisherige doppelte Haushaltsführung so anerkannt war, daß Sie nach Berlin pendeln, da dort Ihr Lebensmittelpunkt liegt. Da allerdings Ihre Frau jetzt nach München gezogen ist, ist es möglich, daß die Finanzverwaltung sich auf den Standpunkt stellt, daß Ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt in München liegt. Dann wären die Kosten für Ihre Münchener Wohnung nicht abzugsfähig (im Gegensatz werden dann natürlich die Kosten für die Berliner Wohnung abzugsfähig). 2. Die Mehrkosten für die Altwohnung (also die doppelte Miete und die Maklerkosten) sind nicht abzugsfähig. Die Kosten sind nicht beruflich entstanden, sondern Ihrer privaten Lebensführung zuzurechnen. Die angespannte Wohnungslage in München führt nicht zur Abzugsfähigkeit. Sie können daher nur Variante b ansetzen. 3. Die Umzugskosten Ihrer Frau sind in voller Höhe absetzbar (inkl. der Entrümpelung- und Entsorgungskosten der alten Wohnung), sofern Ihre Frau eine neue Arbeitsstelle in München angetreten hat und damit eine berufliche Veranlassung besteht. Neben den Umzugskosten können Sie auch eine Umzugskostenpauschale in Höhe von EUR 1.271 geltend machen. 4. Die Einrichtungskosten für die neue Wohung sind nicht abzugsfähig, da hier der Einzug in diese Wohnung nicht beruflich veranlasst sind. Ich hoffe, Ihnen mit neuen Ausführungen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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