Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: § 23 EStG Private Veräußerungsgeschäfte / Immobilie |
| Gefragt am 23.02.2011 12:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1047 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die Veräußerung im März 2012 wird stuerfrei sein, da kein privates Veräusserungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vorliegt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 erster Halbsatz sind von der Besteuerung ausgenommen Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung /Fertigstellung und Veräusserung AUSSCHLIESSLICH zu EIGENEN Wohnzwecken genutzt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 05.10.2000 Rz. 25 ist ein Leerstand vor der Selbstnutzung dann unschädlich, wenn dieser Leerstand mit der beabsichtigten Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken in Zusammenhang steht. Die Renovierung steht in direktem Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung ab April 2011. Da die Wohnung bis zur Veräusserung von Anfang an ausschliiesslich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, fällt nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 erster Halbsatz kein Veräusserungsgewinn an. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom-Betriebswirt |
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