Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: 2. Wohnsitz |
| Gefragt am 10.03.2011 16:08 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Solange Sie Ihren Hauptwohnsitz in Düsseldorf und den Zweitwohnsitz in Niedersachsen hatten, lagen durch die Entsendung die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor. Dies hat steuerlich zur Folge, dass Sie die auswärtigen Mietkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbst. Arbeit geltend machen können, solange die doppelte Haushaltsführung besteht. Sofern im Rahmen der doppelten Haushaltsführung der Arbeitgeber diese Mietkosten übernimmt, stellt dieser Betrag steuerfreien Arbeitslohn dar, den Sie dann nicht noch zusätzlich als Werbungskosten abziehen können. Insofern war dieser Lohn steuerfrei. Wenn Sie nun ganz nach Niedersachsen ziehen, haben Sie dort Ihren Lebensmittelpunkt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht mehr vor und die Mietzahlung des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Lohn dar. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
Nachfrage Rückantwort |
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