Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: 15-Prozentregelung bei teilentgeltlicher Übertragung |
| Gefragt am 17.04.2011 10:15 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die 15%-Grenze findet nur Anwendung, wenn Anschaffungs-oder Herstellungskosten vorliegen. Eine Schenkung ist keine Anschaffung, sondern eine unentgeltliche Übertragung. Lediglich in Höhe der Schuldübernahme durch die Töchter liegen Anschaffungskosten vor. Für diesen Teil gilt die 15%-Grenze. Für den Anteil, für den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, können demnach mindestens 2/3 von der Summe der Renovierungskosten abgezogen werden. Für das restliche Drittel findet dann die Überprüfung der 15%-Grenze statt. Beispiel: Wert des Objekts 600.000, davon entfallen geschätzt 150.000 auf den Grund und Boden. Die Bemessungsgrundlage für die 15%-Grenze ist der Gebäudeanteil, hier 450.000, davon 1/3= 150.000. 15% von 150.000 = 22.500. Die 22.500 Euro sind dann die zu berücksichtigende Obergrenze. Angenommen, die Renovierungskosten betragen 60.000 Euro- angesetzt wird immer der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer für die Betrachtung-, dann sind 2/3, d.h. 40.000 abzugsfähige Werbungskosten. Für die restlichen 20.000 gilt die 15%-Grenze. Da die Obergrenze von 22.500 Euro nicht überschritten ist, wären die gesamten 60.000 Euro abzugsfähig. Das Wohnrecht ist einkommensteuerlich ohne Bedeutung. Es muss daher nicht als Einnahme bei Ihnen angesetzt werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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