Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: Zweitwohnsitz Österreich |
| Gefragt am 14.06.2010 13:24 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1044 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von StB Olaf Gayko (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin!
1) Den Wohnsitzwechsel nach Österreich selbst können Sie mangels beruflicher Veranlassung nicht explizit geltend machen, allerdings dürfen Sie die Fahrten von der (österreichischen) Wohnung zum deutschen Arbeitsplatz als Werbungskosten mit 30 Cent pro Entfernungskilometer geltend machen. Das können Sie auch bereits jetzt so geltend machen ohne Wohnsitz in Österreich zu haben, wenn Sie morgens von Ihrem Lebensgefährten nach Deutschland zur Arbeit fahren! 2.) Wenn Sie einen Hauptwohnsitz in Österreich haben, richtet sich Ihre Steuerpflicht nach österreichischem Steuerrecht. Nach deutschem Steuerrecht sind Sie gem. §§ 8 bzw. 9 der Abgabenordnung unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ( 6 Monate) in Deutschland haben. Das bedeutet, dass Sie mit Ihrem Welteinkommen in der BRD zu veranlagen sind. 3.) zu Frage 3: In welchem Staat soll ein Zweitwohnsitz in dienlich sein? Grds. ist zu beachten, dass Sie mit Gründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich wahrscheinlich dort unbeschränkt steuerpflichtig werden. Das bestimmt sich allerdings nach österreichischem Steuerrecht! Ausnahmen kann es nach Grenzpendlergesetz oder Doppelbesteuerungsabkommen (=DBA) geben. Leider ist der Sachverhalt dafür etwas zu dünn. Sie sollten sich auf jeden Fall von einem Steuerberater vor Ort beraten lassen, da es in diesem Zusammenhang sehr schnell sehr auf Details ankommen kann. Zum Beispiel entscheidet die 185-Tage-Regel, ob die von Ihnen ausgebübte nichtselbständige Tätigkeit für eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ausreicht oder nicht. Wie soll das Wohneigentum genutzt werden? eigengenutzt? vermietet? Wenn Sie es vermieten, sind die Einkünfte daraus ggf. im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und BRD zu berücksichtigen, damit Sie nicht doppelt versteuern müssen. In der Regel gilt hierbei das Belegenheitsprinzip, d.h. dort wo das Grundstück liegt, findet auch die Besteuerung der Einkünfte daraus statt. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen kurzen Überblick über die Thematik gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Olaf Gayko |
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