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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: wertpapierdepot in frankreich/ doppelbesteuerung

Gefragt am 25.05.2010 12:40 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031

folgender steuerfall: WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND DEUTSCHE UND FRANZÖSISCHE STAATSBÜRGERSCHAFT WERTPAPIERE(UNTER ANDEREM AUCH AKTIEN) DURCH ERBSCHAFT VOM IN 2009 VERSTORBENEM FRANZÖZISCHEM VATER ERWORBEN UND BEI EINER FRANZÖSISCHEN BANK EIN DEPOT UND EIN FESTGELDKONTO ERÖFFNET/ DURCH VERKAUF VON WERTPAPIEREN UNTER ANDEREM AUCH AKTIEN AUS DIESEM DEPOT IN 2009 GEWINNE ERZIELT UND DESWEITEREN AUCH ZINSERTÄGE AUS FESTGELD. frage: MUSS FÜR ICH FÜR DIESE GEWINNE AUS DEN WERTPAPIERVERKAÜFEN UND FÜR DIE ZINSEN EINE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG IN FRANKREICH MACHEN? GIBT ES IN FRANKREICH EINE QUELLENSTEUER ODER GEGEBENFALLS EU ZINSSTEUER FÜR DIESE ERTRÄGE? WIE VERMEIDE ICH DOPPELBESTEURUNG? WELCHE BESCHEINIGUNGEN/ ANTRÄGE BENÖTIGE ICH AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN FÜR DIE JEWEILIGEN FINANZBEHÖRDEN?

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Antwort

Beantwortet von Frank Ginster & Partner (Profil ansehen)

25.05.2010



Sehr geehrte Fragesteller,

zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Anfrage. Diese werden wir auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund des von Ihnen geleisteten Honorareinsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Die Stellungnahme erfolgt auf Grund Ihrer Sachverhaltsschilderung. Wir können nur auf den von Ihnen geschilderten Inhalt eingehen.

Grundsätzlich sind die Erträge aus französischen Wertpapieren und Festgeldkonten lediglich im Wohnsitzstaat steuerpflichtig. Da hier nur ein Wohnsitz in Deutschland ge-geben ist, sind diese alleine in Deutschland zu versteuern.

Frankreich ist im Hinblick auf die Dividenden berechtigt, eine Quellensteuer einzube-halten. Diese beträgt nach französischen Recht 25%. Hiervon sind auf die deutsche Einkommensteuer 15% der Dividende anrechenbar. Der Restbetrag ist in einem be-sonderen Verfahren erstattungsfähig. Dies gilt jedoch, wie dargestellt, lediglich für die Dividenden. In Deutschland müssen die Erträge versteuert werden und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25%.

Die Abgeltungsteuer wird auf die in Frankreich gezahlte Quellensteuer angerechnet, jedoch nur soweit sie nicht erstattungsfähig ist, so dass sich eine Differenz von 10% ergibt. Dieser Betrag ist wie oben erwähnt erstattungsfähig.

Eine Aussage, ob Ihr Vater noch in Frankreich steuerpflichtig ist, können wir leider hierzu nicht treffen, da nicht angegeben wurde, ob dieser in Frankreich oder in Deutschland seinen Wohnsitz hat.

Gewinne aus Wertpapierverkäufen sind ebenfalls lediglich im Wohnsitzstaat steuer-pflichtig.

Bei weitergehenden Rückfragen, insbesondere auch bei der Erstellung einer Steuererklärung, können Sie sich auch gerne telefonisch mit uns in Verbindung setzen.

Für eine weitere Bearbeitung des Vorgangs könnten wir uns auch mit einem Kollegen aus Paris in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

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