Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: Versteuerung von ‘Auslandsanteilen’ bei Optionen, Nachweis beim deutschen Finanzamt |
| Gefragt am 08.12.2009 07:55 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1045 |
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Sachverhalt: |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben un vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: In Ihrem Falle würden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG vorliegen. Für Sie ist § 50d Absatz 8 EStG einschlägig: "1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden." Zur vorgenannten Vorschrift gibt es ein Merkblatt des BMF vom 21.07.2005 ( IV B 1-S 2411-205 . Dort sind die Dinge im Einzelnen geregelt. Grundsätzlich sind Sie zum Nachweis der Steuerpflicht oder Steuerbefreiung verpflichtet. Es gibt jedoch eine Bagatallgrenze: Wenn der nach deutschem Recht ermittelte Arbeitslohn 10.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Wenn der ausländische Staat auf das ihm zugewiesene Besteuerungsrecht verzichtet hat, müssen Sie Unterlagen vorlegen, aus denen sich der Verzicht ergibt. Hier sollten Sie eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde vorlegen, die Sie dann In's Deutsche übersetzt, dem Finanzamt vorlegen. Bei fehlendem Nachweis, wird das deutsche Finanzamt die Einkünfte besteuern und den Bescheid im Rahmen der Festsetzungsverjährung dann zu Ihren Gunsten ändern, wenn die Nachweise vorgelegt worden sind. Der Nachweis muss aber dann nicht erbracht werden, wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist, weil der ausländische Staat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht, so Art. 13 Abs.2 DBA Frankreich, Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich, Art. 15 Abs.3 und 4 DBA Schweiz. Dasselbbe gilt, wenn die Besteuerung von von der Überweisung der Einkünfte in den Ttäigkeitsstaat abhängig gemacht wird ( Art. II Abs.2 DBA Großbritannien, Art. II Abs. 2 DBA-Irland ). Sie sehen, die Dinge sind nicht ganz einfach und müssen in individueller Beratung geklät werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilfich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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