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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: Verschiedene Einkunftsarten in mehreren EU-Ländern mit Wohnsitz im Ausland

Gefragt am 30.11.2009 17:55 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1062
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Verschiedene Einkunftsarten in mehreren EU-Ländern mit Wohnsitz im Ausland , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin Freiberufler und habe weitere Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sowie Vermietung (Haus ca. 180 m2), dessen Fläche ich zu 80% an einen Mieter vermiete und in den restlichen 20% ein kleines Büro betreibe, von dem aus der Gewerbebetrieb (onlinesho

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin Freiberufler und habe weitere Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sowie Vermietung (Haus ca. 180 m2), dessen Fläche ich zu 80% an einen Mieter vermiete und in den restlichen 20% ein kleines Büro betreibe, von dem aus der Gewerbebetrieb (onlineshop und webadministration) über einen Angestellten erfolgt.
Meinen privaten Wohnsitz hatte ich bis 31.5.2009 in Deutschland, ab 1.6.2009 aufgrund meiner freiberuflichen Tätigkeit nach Tschechien verlegt als einzigem Wohnsitz und Mittelpunkt meiner Lebensführung, es erfolgen von dort aus unregelmässig Dienstreisen nach Deutschland zu meinem Haus wg. Koordinierung der Gewerbetätigkeit.
Vor dem CZ-Finanzamt erkläre ich meine dortigen Einkünfte und versteuere sie in CZ.
Frage Nr. 1:
Bis 2007 war es doch so, dass diese Einkünfte im Falle meines ständigen Wohnsitzes in Deutschland dem deutschen FA in der Anlage AUS erklärt werden mussten gemeinsam mit den dafür im Ausland bezahlten Einkommenssteuern, und dass nach Doppelbesteuerungsabkommen diese dann in D nicht noch mal besteuert wurden, aber der Progression unterlagen, d.h. die in D zu zahlende Eink.-steuer mit einem Steuersatz besteuert wurde, die dem gesamten "Welt-Einkommen" entsprach.

Nun habe ich in meiner WISO-Software bei der Erstellung der 2008er Erklärung aber entdeckt, dass nach einer Neuregelung der EU-Finanzminister gültig ab 1.1.2008 dieser Sachverhalt sich geändert hat in dem Sinne, dass die Einkünfte in der Anlage AUS zwar weiter erklärt werden müssen gemeinsam mit der im EU-Ausland gezahlten Einkommenssteuer, aber diese nun ab 1.1.2008 NICHT mehr der Progression unterliegen würden !
Stimmt dies so, ist dies ein neuer Sachverhalt?

Frage Nr. 2:
Wie errechnet das Finanzamt in meinem Fall, wie lange ich unbeschränkt steuerpflichtig bin und ab wann ich nur noch beschränkt steuerpflichtig bin wegen des ständigen Wohnsitzes im Ausland?
Wie wird die Bemessungsgrundlage für eine event. Beschränkung der Steuerpflicht festgelegt, das ganze Jahr betreffend oder auf Monate aufgeteilt ?
Würde ich also in meinem Fall anteilmässig die ersten 5 Monate 2009 unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt werden und die restlichen 7 Monate ab Auszug nach Tschechien dann nur noch beschränkt?
Oder bleibe ich durch die weiteren Einkunftsarten Vermietung und Gewerbebetrieb in Deutschland trotz Wohnsitz im Ausland weiter ständig unbeschränkt steuerpflichtig ?

Was wäre wenn ich mich z.B. jetzt noch zum 1.12.2009 wieder als "Zuzug" von CZ in Deutschland polizeilich anmelden würde, z.B. im eigenen Haus, wo ich auch eine Übernachtungsmöglichkeit hätte im Büro - bleibe ich damit dann auf Grund der der 183-Tage-Regelung das ganze Jahr über unbeschränkt steuerpflichtig ?
Wie verfährt das Finanzamt in solchen Sonderfällen, wo der Steuerpflichtige seinen ständigen Wohnsitz im Kalenderjahr anteilmässig in 2 verschiedenen Ländern hat, gibt es dafür eine feststehende gesetzliche Regelung oder wird dies bei jedem Steuerfall neu entschieden ?

Frage Nr. 3:
Im Falle einer beschränkten Steuerpflicht z.B. ab 2010 – sehe ich das richtig, dass dadurch mir dann einige Steuerabzugsmöglichkeiten in Deutschland versagt blieben – wie z.B. Sonderausgabenabzug (speziell Rentenversicherung bis 20.000 €) oder Sonderabschreibung Haus wegen Denkmalschutz, Kinderfreibetrag etc. ?
Mit freundlichen Grüssen

Carlo Diener

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Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Herr Diener,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

1. Gemäß § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. S. 2 EStG ist auf nach einem DBA steuerfrei gestellte Einkünfte aus EU/EWR-Staaten der Progressionsvorbehalt ab 2008 nicht mehr anzuwenden, wenn es sich dabei um Einkünfte
- aus einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
- aus einer gewerblichen Betriebsstätte,
- aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen,
- aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen oder
- aus dem Ansatz eines niedrigeren Teilwerts
handelt.
Als Freiberufler erzielen Sie jedoch Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Diese unterliegen auch in 2008 dem Progressionsvorbehalt.

2. Gemäß § 2 Abs. 7 EStG handelt sich bei der Einkommensteuer um eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. Für 2009 ist deshalb nur eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige abzugeben. Eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige wäre erst ab 2010 abzugeben (sofern nicht an mindestens 1 Tag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig).

3. Ab dem Jahr 2010 sind Sie mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes aber auf Grund Ihrer inländischen Einkünfte beschränkt einkommensteuerpflichtig. Gemäß § 50 Abs. 1 EStG dürfen Sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit abziehen als diese mit den deutschen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Denkmal-AfA gemäß § 7i EStG können Sie deshalb weiterhin als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Sonderausgaben und Kinderfreibeträge werden dagegen nicht berücksichtigt. Ausländische Einkünfte werden in der Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige nicht angegeben.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Nachfrage
Sie beschreiben richtig den §32b Abs.1 S.1 Nr.3 EStG, dass der Progessionsvorbehalt nicht mehr anzuwenden sei ab 1.1.2008, wenn es sich dabei um Einkünfte aus ...u.a. einer gewerblichen Betriebsstätte handelt.
Weiter führen Sie an, dass ich als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätte, die auch weiterhin dem Progrssionsvorbehalt unterliegen würden.
Generell sicher richtig so.
Meine NACHFRAGE nun:

Es gibt in Tschechien nicht die in der BRD angewandte strikte Trennung zwischen Freiberuflertum und gewerblicher Tätigkeit, jedenfalls nicht meine dortige Tätigkeit als Planungsingenieur betreffend.

Ich muss für meine dortige Tätigkeit, die in Deutschland eine freiberufliche wäre und ja bis zur Abmeldung am 31.5.2009 auch war, in Tschechien einen Gewerbeschein beantragen, ohne diesen darf ich meine (freiberufliche) Tätigkeit dort nicht ausführen.
Das Gewerbe wurde vom CZ-Gewerbeamt in den Unternehmenssammelbegriff "Produktion, Handel und Dienstleistungen aller Art, die nicht genehmigungspflichtig sind" eingeordnet, mit Untergruppe "Beratungs- und Konsultationstätigkeit, Erarbeitung von Fachstudien und Gutachten sowie Übersetzungs- und Dolmetschertätigkeit".

Durch diese Eintragung in das tschechische Gewerberegister schlussfolgere ich, dass meine freiberufliche Tätigkeit in Tschechien dort das Ausüben eines Gewerbes nach tschechischer Rechtsauffassung darstellt, und demzufolge eine Betriebsstätte meines in Deutschland weiterhin bestehendes Gewerbebetriebes darstellt und ich demzufolge nicht unter die Progression fallen würde in Deutschland mit den in Tschechien erzielten Einkünften ?

Würden Sie dieser Schlussfolgerung und Auffassung kongruent so folgen können bzw. mir deren Richtigkeit bestätigen können?

Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

für die Beurteilung um welche Einkünfte es sich handelt und ob diese in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegen oder nicht, ist allein das deutsche Einkommensteuerrecht entscheidend. Dabei spielt es keine Rolle, wie die Einkünfte im Ausland qualifiziert werden.

In Ihren Ausführungen gaben Sie an, dass Sie Freiberufler sind. Freiberufler erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Ob es sich tatsächlich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen. Dazu wäre eine genaue Tätigkeitsbeschreibung erforderlich. Sofern Sie eine Überprüfung wünschen, übersenden Sie mir eine genaue Tätigkeitsbeschreibung.

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