Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: Verschiedene Einkunftsarten in mehreren EU-Ländern mit Wohnsitz im Ausland |
| Gefragt am 30.11.2009 17:55 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1062 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Herr Diener,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. 1. Gemäß § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. S. 2 EStG ist auf nach einem DBA steuerfrei gestellte Einkünfte aus EU/EWR-Staaten der Progressionsvorbehalt ab 2008 nicht mehr anzuwenden, wenn es sich dabei um Einkünfte - aus einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, - aus einer gewerblichen Betriebsstätte, - aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, - aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen oder - aus dem Ansatz eines niedrigeren Teilwerts handelt. Als Freiberufler erzielen Sie jedoch Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Diese unterliegen auch in 2008 dem Progressionsvorbehalt. 2. Gemäß § 2 Abs. 7 EStG handelt sich bei der Einkommensteuer um eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. Für 2009 ist deshalb nur eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige abzugeben. Eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige wäre erst ab 2010 abzugeben (sofern nicht an mindestens 1 Tag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig). 3. Ab dem Jahr 2010 sind Sie mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes aber auf Grund Ihrer inländischen Einkünfte beschränkt einkommensteuerpflichtig. Gemäß § 50 Abs. 1 EStG dürfen Sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit abziehen als diese mit den deutschen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Denkmal-AfA gemäß § 7i EStG können Sie deshalb weiterhin als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Sonderausgaben und Kinderfreibeträge werden dagegen nicht berücksichtigt. Ausländische Einkünfte werden in der Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige nicht angegeben. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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