Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: Stipendium USA, dt. Einkommen |
| Gefragt am 30.05.2011 13:42 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043 |
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Ich bin Studentin in den USA und erhalte dort ein Stipendium für meinen Lebensunterhalt. (Ca. 19.000 $) Für etwa die Hälfte des Jahres gilt dies als reines Stipendium, fällt somit unter das Steuerabkommen Dt.-USA und wird nicht in den USA besteuert. In der anderen Hälfte bin ich teaching assistant, mein Stipendium gilt daher als Lohn und wird in den USA besteuert. |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Ich gehe bei der Benatwortung der Frage davon aus, dass Sie in Deutschland aufgrund des US-Studiums keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschalnd haben. In diesem Fall sind Sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Sie müssen die Einkünfte in Höhe von 1.500€, die in Deutschland erzielt werden, hier versteuern. Umsatzsteuer kann über die Kleinunternehmerregelung bis zu einem Umsatz von 17.500€ jährlich vermieden werden. Das US-Stipendium wäre dann unbeachtlich, da es sich um nicht in Deutschland erzieltes Einkommen handelt. Erforderlich ist eine Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht. (Formular ESt 1C) Falls Sie in Deutschland doch unbeschränkt steuerpflichtig sind, weil hier noch ein Wohnsitz besteht, ist das Stipendium auf die Steuerfreiheit zu prüfen. Stipendien sind dann steuerfrei, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, gewährt werden. Steuerfrei sind ebenfalls Stipendien, die von Vereinen oder Stifungen vergeben werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit hier jedoch unter anderem, daß der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Der amerikanische Arbeitslohn unterliegt dann dem Progressionsvorbehalt. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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