Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: Steuer-Betrug? |
| Gefragt am 04.06.2010 09:47 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Ein ausländisches Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsstaat möchte Geschäfte mit deutschen Kunden machen und installiert einen Vertriebsmitarbeiter in Deutschland. |
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Beantwortet von Frank Ginster & Partner (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragesteller,
zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Anfrage. Diese werden wir auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund des von Ihnen geleisteten Honorareinsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten. Hier scheint ein Vertriebsmitarbeiter in Deutschland für Sie tätig zu sein. Es scheint sich hierbei um einen Vertreter im Sinne des § 13 AO zu handeln. Im Falle, dass dieser Abschlussvollmacht hat und die entsprechenden Geschäfte für Sie abschließt, liegt eine Betriebsstätte im Sinne des deutschen Rechts vor. Es wäre nunmehr zu prüfen, dies ist aus Ihren Unterlagen nicht ersichtlich, in welchem Staat das Unternehmen ansässig ist. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen gibt es hier unterschiedliche Regelungen. Grundsätzlich ist jedoch nach dem OECD-Musterabkommen wohl festzustellen, wenn hier tatsächlich eine Vertreterbetriebsstätte in Deutschland vorliegt, dass der Gewinn der Unternehmung partiell zumindest im ertragsteuerlichen Bereich der deutschen Besteuerung unterliegt. Wir raten Ihnen, sich durch einen Steuerberater weitergehend beraten zu lassen. Wir stehen hierfür auch selbstverständlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Frank Ginster Fachberater für internationales Steuerrecht Diplom-Finanzwirt Steuerberater |
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