| Kategorie: Doppelbesteuerung |
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| Frage: Steuerbefreite Immobilienveräußerung im DBA-Ausland |
| Einsatz: € 20,00 |
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Sehr geehrte Beraterin, sehr geehrter Berater, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Mit der Slowakei gilt das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der früheren Tschechoslowakei weiter. Danach ist zunächst Ihre Auffassung richtig, dass Einkünfte aus der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen im Veräusserungsland, hier in der Slowakei, versteuert werden und in Deutschland steuerfrei sind. Es gilt aber auch für derartige Veräusserungsgewinne der Progressionsvorbehalt im Sinne des § 32b EStG, aber nur dann, wenn nach deutschem Steuerrecht ein Veräusserungsgewinn entstanden würde. Wenn die Wohnung in der Slowakei zu Ihrem Privatvermögen gehört hat, dann ist ein Veräusserungsgewinn nur dann dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, wenn ein privates Veräusserungsgeschäft vorliegt. Bei durchgehender Vermietung liegt an solches Veräusserungsgeschäft vor, wenn zwischen Erwerb und Veräusserung ein Zeitraum von weniger als 10 Jahren liegt. Ist dieser Zeitraum überschritten, dann ist die Veräusserung nach deutschem Steuerrecht steuerfrei und daher auch nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Bevor Sie irgendwelche Unterlagen dem Finanzamt einreichen muss daher erst einmal geklärt werden, ob überhaupt eine Steuerpflicht nach deutschem Steuerrecht vorliegt. Sie können sich diesbezüglich gerne mit mir unter StillerStB@gmx.de in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl. Btriebswirt |
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