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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: Steuerbefreite Immobilienveräußerung im DBA-Ausland

Gefragt am 15.03.2010 21:17 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Sehr geehrte Beraterin, sehr geehrter Berater,

wir (ich und meine Ehefrau) haben steurlichen Wohnsitz in DE. In der Slowakei haben wir eine Wohnung verkauft um unser Bauvorhaben in DE zu finanzieren. Die Veräuserung wurde nach slowakischem Steuerrecht steuerbefreit, also wir müssten dort keine Steuererklärung abgeben und haben keinen Steuernachweis als behördlich gesegnete Bilanz der Einnahmen und Ausgaben.

Früher, wenn wir die Wohnung vermieteten, haben wir den Slowakischen Steuerbescheid und Anlage AUS mit DE-Einkommensteuererklärung abgaben und das Gewinn wurde in die Steuerprogression angerechnet.

Wie oben geschrieben, von dem Verkauf gibt es den SK-Steuerbescheid nicht. Ich bin davon ausgegangen, dass wenn im Land, wo die Immobilie liegt, der Verkauf nicht erklärungspflichtig ist, dasselbe gilt auch in DE wo wir unbeschränkte Steuerpflicht haben. Ob dieser Gedanke richtig ist, bin ich nicht sicher, aber falls ich mich nicht irre, die steuerbefreite Immobilienveräuserungen in DE unterliegen der Progressivität auch nicht.

Nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung (diesmal ohne Anlage AUS) haben wir einen Brief vom Finanzamt bekommen, dass \"Es sind nur noch die Belege zum Wohnungseigentum in der Slowakei (Progressionseinkünfte) notwendig.\"

Wie soll ich richtig reagieren? Muss ich die Einkünfte und Ausgaben erklären? Falls ja, darf ich den slowakischen Steuerfreibetrag abziehen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,
der Fragesteller

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Mit der Slowakei gilt das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der früheren Tschechoslowakei weiter. Danach ist zunächst Ihre Auffassung richtig, dass Einkünfte aus der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen im Veräusserungsland, hier in der Slowakei, versteuert werden und in Deutschland steuerfrei sind.

Es gilt aber auch für derartige Veräusserungsgewinne der Progressionsvorbehalt im Sinne des § 32b EStG, aber nur dann, wenn nach deutschem Steuerrecht ein Veräusserungsgewinn entstanden würde.

Wenn die Wohnung in der Slowakei zu Ihrem Privatvermögen gehört hat, dann ist ein Veräusserungsgewinn nur dann dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, wenn ein privates Veräusserungsgeschäft vorliegt. Bei durchgehender Vermietung liegt an solches Veräusserungsgeschäft vor, wenn zwischen Erwerb und Veräusserung ein Zeitraum von weniger als 10 Jahren liegt. Ist dieser Zeitraum überschritten, dann ist die Veräusserung nach deutschem Steuerrecht steuerfrei und daher auch nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Bevor Sie irgendwelche Unterlagen dem Finanzamt einreichen muss daher erst einmal geklärt werden, ob überhaupt eine Steuerpflicht nach deutschem Steuerrecht vorliegt. Sie können sich diesbezüglich gerne mit mir unter StillerStB@gmx.de in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Btriebswirt

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