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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: Progressionsvorbehalt

Gefragt am 17.11.2010 00:51 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Progressionsvorbehalt , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Unterliegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in England oder der Schweiz einem Progressionsvorbehalt in Deutschland, wenn der Betreffende in Deutschland abgemeldet ist, seinen Wohnsitz in London oder Zürich hat, aber noch einen Kleinbetrieb in Deutschland besitzt, mit

Unterliegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in England oder der Schweiz einem Progressionsvorbehalt in Deutschland, wenn der Betreffende in Deutschland abgemeldet ist, seinen Wohnsitz in London oder Zürich hat, aber noch einen Kleinbetrieb in Deutschland besitzt, mit dem er einen zu versteuernden Gewinn erzielt.

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie in Deutschland WEDER einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sondern allenfalls beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Haben Sie in D keinen Wohnsitz, halten sich aber zeitlich zusammenhängend mehr als 6 Monate in D im Jahr auf, dann haben Sie den gewöhnlichen Aufenthalt in D und sind auch ohne Wohnsitz in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Progressionsvorbehalt greift regelmässig bei unbeschränkter Steuerpflicht. In diesem Falle unterliegen die von Ihnen genannten Einkünfte dem Progressionsvorbehalt.

Haben Sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in D liegt keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor und ein Progressionsverbehalt greift nicht, da Sie lediglich beschränkt steuerpflichtig sind. Dies führt zwar zur einer Ungleichbehandlung zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen. Diese Ungleichbehandlung ist aber zu rechtfertigen (s. Hellwig DStZ 1996,385).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt

Nachfrage
Ist Ihre Anwort auch kompatibel mit §2 Abs. 1 Nr.2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr.1 Außensteuergesetz, wonach bei einem wirtschaftlichen inländischen Interesse des zu Besteuernden wohl nur eine eingeschränkte begrenzte begrenzte Steuerpflicht besteht, so dass dann der Progressionsvorbehalt greifen würde?!

Mit freundlichen Grüßen

Rückantwort
Für die englischen Einkünfte gilt der eigenständige Progressionsvorbehalt nach dem AStG nicht, da England kein Niedrigsteuerland ist, da der Steuersatz dort nicht unter 25% liegt.

Für die Schweiz richtet sich die Besteuerung nach den Kantonen. Ich weiss nicht in welchem Kanton Sie leben. Wenn Sie beispielsweise im Kanton Zug wohnen, liegen die Voraussetzungen für ein Niedrigsteuerland vor, im Kanton Genf wiederum nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt

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