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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: Lohnsteuerklasse, Doppelbesteuerung, Auslandseinsatz

Gefragt am 06.12.2010 23:56 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040

Guten Tag,

M und F, beide Deutsche mit Wohnsitzen in DE und BE, haben 2010 geheiratet. Ab 2011 erwägen sie, die Steuerklasse auf III/V umzustellen.

Sachverhalt:

Ehemann M
- M ist 2010 von seinem Deutschen Arbeitgeber für 2 Jahre nach Brüssel zu einer EU-Institution entsendet worden.

- Er erhält für diese Zeit sein Gehalt von seinem deutschen Arbeitgeber weiter; die Lohnsteuer (Klasse I) wird weiterhin automatisch an den deutschen Fiskus abgeführt.

- Von seinem Brüsseler Arbeitgeber erhält M Tagegelder, die aber nach belgischem Recht nicht der Steuerpflicht unterliegen.

- Er hat nach seiner Einschreibung in Belgien nunmehr zwei Wohnsitze (die deutsche Wohnung wird angesichts der absehbaren Rückkehr und regelmäßigen Heimfahrten zwecks Pflege sozialer Kontakte nicht aufgelöst).

- Allerdings gilt M. nicht als belgischer Einwohner im Sinne des BE-DE Doppelbesteuerungsabkommens, weil der Belgische Wohnsitz nicht als langfristige "Domizilierung" angesehen wird.

Ehefrau F
- F (bislang Steuerklasse I) ist mit ihrem Ehemann M nach Brüssel gezogen.

- Wie M hat somit auch F zwei Wohnsitze.

- Sie hat 2010 in Belgien Arbeit gefunden und gilt als "domiziliert" im Sinne des Belgischen Einkommensteuergesetzes. Entsprechend unterliegt sie der (hohen) belgischen Einkommensteuer.

Besteht im Rahmen der geschilderten Konstellation die Möglichkeit, für den Ehemann M Steuerklasse III zu beantragen (und für die Ehefrau F Steuerklasse V)? Oder gibt es gar finanziell attraktivere Alternativen?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Steuerklassenkombination III/V ist nur möglich, wenn bei den Ehegatten die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gegeben sind.

Dies scheint nach der Sachverhaltsdarstellung nicht der Fall zu sein, da bei der entsprechenden Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Belgien nur der Ehemann seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Ehefrau ist damit in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig und die Zusammenveranlagung ausgeschlossen. Eine andere als die bestehende Besteuerung ist nicht möglich.

Da die Lohnsteuerklassen ohnehin lediglich den unterjährigen Lohnsteuerabzug als Einkommensteuervorauszahlung regelt, kann ein eventueller Mehrbetrag durch eine Einkommensteuererlkärung zurückgeholt werden. Die Höhe der Einkommensteuer lässt sich durch die Wahl der Lohnsteuerklassen nicht beeinflussen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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