Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: Lohnsteuerklasse, Doppelbesteuerung, Auslandseinsatz |
| Gefragt am 06.12.2010 23:56 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Steuerklassenkombination III/V ist nur möglich, wenn bei den Ehegatten die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gegeben sind. Dies scheint nach der Sachverhaltsdarstellung nicht der Fall zu sein, da bei der entsprechenden Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Belgien nur der Ehemann seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Ehefrau ist damit in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig und die Zusammenveranlagung ausgeschlossen. Eine andere als die bestehende Besteuerung ist nicht möglich. Da die Lohnsteuerklassen ohnehin lediglich den unterjährigen Lohnsteuerabzug als Einkommensteuervorauszahlung regelt, kann ein eventueller Mehrbetrag durch eine Einkommensteuererlkärung zurückgeholt werden. Die Höhe der Einkommensteuer lässt sich durch die Wahl der Lohnsteuerklassen nicht beeinflussen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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